RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085633 Entscheidungsdatum13.07.1995 Geschäftszahl8ObS2/95; 10ObS173/01s; 10ObS181/02v; 10ObS3/17i NormASGG §67 Abs1 Z2 RechtssatzSäumnis im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG liegt nur dann nicht vor, wenn der Versicherungsträger die Sachentscheidung binnen sechs Monaten erlassen hat.Säumnis im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG liegt nur dann nicht vor, wenn der Versicherungsträger die Sachentscheidung binnen sechs Monaten erlassen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1995-07-13 8 ObS 2/95 TE OGH 2001-07-30 10 ObS 173/01s Vgl; Beisatz: Säumnis wird nicht verhindert wird, wenn die Behörde durch irgend welche Beschlüsse das Verfahren beliebig hinauszögern oder eine Entscheidung überhaupt hinfällig machen könnte. (T1); Beisatz: Verweigert der Bescheid des Versicherungsträgers die meritorische Entscheidung über den Antrag des Versicherten, eröffnet dies nur eine Anfechtungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren und macht die Säumnisklage entbehrlich. (T2) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 181/02v Vgl auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Säumnisklage wegen bescheidmäßiger Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten, wenn auch unter Benennung eines anderen Stichtages. (T3) TE OGH 2017-04-25 10 ObS 3/17i Beis wie T1; Beisatz: Ebensowenig soll dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt werden, durch die Wahl seiner Antragstellung(en) die Zulässigkeit einer Säumnisklage und die anwendbare Rechtslage steuern zu können, wenn er hintereinander mehrere Anträge stellt, die inhaltlich dieselbe Leistung begehren, aber als Folge des divergierenden Einbringungszeitpunkts verschiedene Stichtage auslösen – dies mit Einfluss auf die Rechtslage. (T4) Beisatz: Mit der zulässigen Erhebung einer Säumnisklage (bzw bei verfrühter Klage mit Ablauf der Sechsmonatefrist) geht die Entscheidungsbefugnis vom Versicherungsträger auf das Gericht über, weshalb – außer nach Sachverhaltsänderungen (§ 71 Abs 3 ASGG) bzw in Rechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs 4 ASGG – kein Bescheid mehr „nachgeschoben“ werden kann. Ein dennoch erlassener Bescheid ist nach mittlerweile herrschender Meinung jedoch nicht unbeachtlich und wirkungslos, sondern wie jeder andere während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende Bescheid zu behandeln, der entweder rechtskräftig oder durch Klageerhebung außer Kraft gesetzt wird. (T5)Beisatz: Mit der zulässigen Erhebung einer Säumnisklage (bzw bei verfrühter Klage mit Ablauf der Sechsmonatefrist) geht die Entscheidungsbefugnis vom Versicherungsträger auf das Gericht über, weshalb – außer nach Sachverhaltsänderungen (Paragraph 71, Absatz 3, ASGG) bzw in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 71, Absatz 4, ASGG – kein Bescheid mehr „nachgeschoben“ werden kann. Ein dennoch erlassener Bescheid ist nach mittlerweile herrschender Meinung jedoch nicht unbeachtlich und wirkungslos, sondern wie jeder andere während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende Bescheid zu behandeln, der entweder rechtskräftig oder durch Klageerhebung außer Kraft gesetzt wird. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085633
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