RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091096 Entscheidungsdatum01.04.2025 Geschäftszahl14Os67/95 (14Os68/95); 15Os28/97 (15Os29/97); 11Os24/00 (11Os25/00); 15Os129/04; 12Os150/05h; 15Os111/06x; 13Os9/09m; 14Os17/11y; 12Os101/11m; 14Os130/16y; 13Os69/17x; 13Os129/17w; 14Os121/17a; 11Os14/20y; 13Os121/22a; 12Os68/23a; 13Os56/23v; 13Os79/23a; 15Os111/23x; 12Os122/23t; 13Os24/24i; 11Os19/25s NormStGB §33 StPO §281 Abs1 Z11 Fall2 RechtssatzDie erschwerende Gewichtung der Begehung von Straftaten innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung stellt bei gleichzeitigem Widerruf des offenen Strafrestes eine rechtlich unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO dar, weil der Gesetzgeber einen solchen im Entwurf zum Strafgesetzbuch (RV 1971) noch vorgesehenen Erschwerungsgrund ausdrücklich abgelehnt hat.Die erschwerende Gewichtung der Begehung von Straftaten innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung stellt bei gleichzeitigem Widerruf des offenen Strafrestes eine rechtlich unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO dar, weil der Gesetzgeber einen solchen im Entwurf zum Strafgesetzbuch Regierungsvorlage 1971) noch vorgesehenen Erschwerungsgrund ausdrücklich abgelehnt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1995-07-18 14 Os 67/95 Veröff: ÖJZ-LSK 1996/36 TE OGH 1997-03-20 15 Os 28/97 TE OGH 2000-04-11 11 Os 24/00 Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit iS des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstands, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund. Wenngleich die Tatbegehung innerhalb einer Probezeit keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, indiziert sie im Allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters und ist daher im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Ob dem in Rede stehenden bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstand aber tatsächlich jenes Gewicht zukommt, das ihm das Erstgericht bei Lösung der Straffrage zugemessen hat, wird (erst) bei der Entscheidung über die Berufungen zu beurteilen sein. (T2)Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstands, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund. Wenngleich die Tatbegehung innerhalb einer Probezeit keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, indiziert sie im Allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters und ist daher im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Ob dem in Rede stehenden bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstand aber tatsächlich jenes Gewicht zukommt, das ihm das Erstgericht bei Lösung der Straffrage zugemessen hat, wird (erst) bei der Entscheidung über die Berufungen zu beurteilen sein. (T2) TE OGH 2005-02-17 15 Os 129/04 Gegenteilig; Beisatz: Ungeachtet des erfolgten Widerrufs kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die Delinquenz während einer offenen Probezeit keine die Strafdrohung mitbestimmende Tatsache ist. (T3) TE OGH 2006-02-23 12 Os 150/05h Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 2006-12-12 15 Os 111/06x Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2009-02-19 13 Os 9/09m Gegenteilig; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden, obwohl gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gefasst wurde. (T4) TE OGH 2011-04-05 14 Os 17/11y Gegenteilig; Beis wie T4 TE OGH 2011-08-09 12 Os 101/11m Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2017-02-28 14 Os 130/16y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-09-06 13 Os 69/17x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-12-06 13 Os 129/17w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-02-13 14 Os 121/17a Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2020-03-24 11 Os 14/20y Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2023-01-18 13 Os 121/22a Vgl; Beis nur wie T1 TE OGH 2023-09-07 12 Os 68/23a vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Begehung der Taten teilweise während offener Probezeit und anhängigen Verfahrens als erschwerend im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB). (T5)vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Begehung der Taten teilweise während offener Probezeit und anhängigen Verfahrens als erschwerend im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB). (T5) TE OGH 2023-09-20 13 Os 56/23v vgl; Beisatz nur wie T1 TE OGH 2023-10-18 13 Os 79/23a vgl; Beisatz nur wie T1 TE OGH 2023-11-08 15 Os 111/23x vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2023-11-23 12 Os 122/23t vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-09-11 13 Os 24/24i vgl; nur T3; nur T4 TE OGH 2025-04-01 11 Os 19/25s vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091096
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.