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7Ra57/95

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000049 Entscheidungsdatum19.07.1995 Geschäftszahl7Ra57/95 NormABGB §1393 RechtssatzNach § 1393 ABGB können nur solche Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, nicht abgetreten werden. Das Recht auf Unterhalt ist unvererblich (Welser in Rummel, ABGB2, Rdz. 8 zu § 531; Weiß in Klang2 III 12; Koziol-Welser6 II 234). Es ist daher herrschende Auffassung, daß Unterhaltsansprüche nach § 1393 ABGB als höchstpersönliche Rechte überhaupt nicht abgetreten werden können (Koziol-Welser6 I 228; Wolff in Klang2 VI 293; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 100). Das besagt aber nicht, daß auch der Höhe nach in Geld bestimmte und bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche jedenfalls grundsätzlich untergingen. § 77 EheG ordnet für Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten ausdrücklich an, daß solche Ansprüche, soweit sie auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet sind oder sich auf Beträge beziehen, die - eine hier nicht gegebenen Fallkonstellation (vgl. aber auch § 72 EheG) - beim Tod des Berechtigten fällig sind, auch nach dem Tod des Berechtigten bestehen bleiben. Das kann gewiß keine - als solche unverständliche - Sonderregelung für den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten sein, sondern wurde wohl nur deswegen gerade dort erwähnt, weil anderer Unterhalt grundsätzlich in natura zu gewähren ist. Ist dies aber nicht der Fall, muß der in § 77 EheG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz allgemein gelten.Nach Paragraph 1393, ABGB können nur solche Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, nicht abgetreten werden. Das Recht auf Unterhalt ist unvererblich (Welser in Rummel, ABGB2, Rdz. 8 zu Paragraph 531,; Weiß in Klang2 römisch drei 12; Koziol-Welser6 römisch zwei 234). Es ist daher herrschende Auffassung, daß Unterhaltsansprüche nach Paragraph 1393, ABGB als höchstpersönliche Rechte überhaupt nicht abgetreten werden können (Koziol-Welser6 römisch eins 228; Wolff in Klang2 römisch sechs 293; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 100). Das besagt aber nicht, daß auch der Höhe nach in Geld bestimmte und bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche jedenfalls grundsätzlich untergingen. Paragraph 77, EheG ordnet für Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten ausdrücklich an, daß solche Ansprüche, soweit sie auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet sind oder sich auf Beträge beziehen, die - eine hier nicht gegebenen Fallkonstellation vergleiche aber auch Paragraph 72, EheG) - beim Tod des Berechtigten fällig sind, auch nach dem Tod des Berechtigten bestehen bleiben. Das kann gewiß keine - als solche unverständliche - Sonderregelung für den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten sein, sondern wurde wohl nur deswegen gerade dort erwähnt, weil anderer Unterhalt grundsätzlich in natura zu gewähren ist. Ist dies aber nicht der Fall, muß der in Paragraph 77, EheG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz allgemein gelten. EntscheidungstexteTE OLG Wien 1995-07-19 7 Ra 57/95

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.