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{'item': ['1Ob537/95 (1Ob1551/95)', '5Ob259/00z', '7Ob257/01x', '7Ob225/03v', '4Ob52/06k', '5Ob236/06a', '6Ob169/07g', '4Ob198/08h', '1Ob86/12x', '1Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083005 Entscheidungsdatum27.07.1995 Geschäftszahl1Ob537/95 (1Ob1551/95); 5Ob259/00z; 7Ob257/01x; 7Ob225/03v; 4Ob52/06k; 5Ob236/06a; 6Ob169/07g; 4Ob198/08h; 1

§1295

Ic;

§1295

IIf7e;

§1323

AABGB §440;

§1295

römisch eins c;

§1295

IIf7e;

§1323A Rechtssatz

Verleitet der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch oder handelt er in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten, so wird diesem bei der Doppelveräußerung oder Mehrfachveräußerung einer Liegenschaft ein Schadenersatzanspruch gewährt, der den Geschädigten - wenn er nicht Geldersatz begehren will - berechtigt, vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution zu verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-07-27 1 Ob 537/95 TE OGH 2001-05-29 5 Ob 259/00z TE OGH 2001-11-14 7 Ob 257/01x Vgl auch; Beisatz: Hier: Sittenwidrige beziehungsweise rechtsmissbräuchliche Einräumung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes mit dem, die die berechtigterweise angestrebte Erlangung bücherlichen Eigentums verhindert werden soll. Beklagter hat "Naturalrestitution" durch Einwilligung zur Verbücherung zu leisten. (T1) TE OGH 2004-09-29 7 Ob 225/03v Vgl auch TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k Vgl; Beisatz: Dagegen ist die Ehe ein grundsätzlich auch gegenüber Dritten (dh absolut) geschütztes Rechtsgut. Die Mitwirkung bei der Verletzung der daraus folgenden Verpflichtungen kann daher auch dann rechtswidrig sein, wenn sie nicht die (subjektive) Intensität erreicht, die sonst für die Begründung einer Haftung wegen des Eingriffs in die Rechtsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern erforderlich ist. (T2) TE OGH 2007-03-20 5 Ob 236/06a Beisatz: Dabei wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. (T3) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 169/07g Vgl auch; Beisatz: Hier: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T4) TE OGH 2008-12-15 4 Ob 198/08h Auch; Beisatz: Der Ersterwerber hat einen Restitutionsanspruch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung seiner Forderungsrechte, wenn der (im Grundbuch einverleibte) Zweitkäufer den Vertragspartner des Geschädigten gezielt zum Vertragsbruch verleitet hat, aber auch wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt hat. Es ist jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie - ohne unzumutbare Nachforschungen anstellen zu müssen - kennt. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Umgehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T5) Beisatz: Hat der Erstkäufer - wie im vorliegenden Fall- mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts erworben, kann er die Übertragung des Eigentumsrechts auch nicht vom Zweitkäufer im Wege der Naturalrestitution verlangen. Diesfalls kann die Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Naturalrestitution nur im Rückfall des Eigentumsrechts an den Verkäufer bestehen. (T6) Beisatz: Die aufgrund eines Pfandbestellungsvertrags des Zweitkäufers einverleibte Höchstbetragshypothek bildet kein dem Rückfall des Eigentumsrechts an die Verkäuferin dauernd entgegenstehendes Hindernis, könnte doch der Zweitkäufer die Pfandfreistellung durch Zahlung an den Gläubiger erwirken. (T7) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 86/12x Vgl TE OGH 2013-09-19 1 Ob 140/13i Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2013-11-14 2 Ob 126/13p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-11-17 4 Ob 192/15m Auch; Beis wie T5; Beisatz: § 1295 Abs 2

ist auch dann erfüllt, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. (T8)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Paragraph 1295, Absatz 2,

ist auch dann erfüllt, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. (T8) Beisatz: Hier: Verhinderung der Erfüllung eines Pachtvertrags durch Unterlassung der rechtzeitigen Rückstellung des Bestandobjekts durch den Vorpächter. (T9) TE OGH 2016-04-12 2 Ob 87/15f Auch TE OGH 2022-04-27 9 Ob 24/22b Vgl TE OGH 2022-09-08 3 Ob 77/22b Vgl TE OGH 2022-09-14 6 Ob 84/22d Vgl TE OGH 2023-01-27 1 Ob 240/22h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.