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{'item': ['12Os83/95 (12Os108/95)', '13Os165/07z', '14Os80/13s', '14Os40/17i', '13Os128/18z', '12Os5/21h', '13Os18/22d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099014 Entscheidungsdatum03.08.1995 Geschäftszahl12Os83/95 (12Os108/95); 13Os165/07z; 14Os80/13s; 14Os40/17i; 13Os128/18z; 12Os5/21h; 13Os18/22d NormStPO §260 Abs1 Z3; StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzEin die Gewährung bedingter Strafnachsicht betreffender Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruches. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-03 12 Os 83/95 TE OGH 2008-03-12 13 Os 165/07z Vgl; Beisatz: Angesichts der in Bezug auf die Strafbemessung nur eingeschränkten Begründungspflicht wäre eine Abweichung der Entscheidungsgründe vom Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) allenfalls unter dem Aspekt der Undeutlichkeit nichtig, wenn nicht klargestellt worden wäre, ob die Sanktion (zur Gänze oder teilweise) bedingt nachgesehen wird (WK-StPO § 260 Rz 39), wovon hier angesichts der unmissverständlichen und widerspruchsfreien Feststellungen zum Ausmaß des bedingt nachgesehen Strafteils keine Rede sein kann. Erwähnung, Nichterwähnung oder Falschbezeichnung einer Gesetzesstelle im Sanktionenausspruch (hier: „§ 43 Abs 3 StGB" statt richtig: § 43a Abs 4 StGB) haben damit nichts zu tun (vgl § 260 Abs1 Z4 StPO, dessen Einhaltung aus Z 3 unbeachtlich ist [§ 260 Abs 1 Z 3 letzter Teilsatz StPO]). (T1)Vgl; Beisatz: Angesichts der in Bezug auf die Strafbemessung nur eingeschränkten Begründungspflicht wäre eine Abweichung der Entscheidungsgründe vom Sanktionsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) allenfalls unter dem Aspekt der Undeutlichkeit nichtig, wenn nicht klargestellt worden wäre, ob die Sanktion (zur Gänze oder teilweise) bedingt nachgesehen wird (WK-StPO Paragraph 260, Rz 39), wovon hier angesichts der unmissverständlichen und widerspruchsfreien Feststellungen zum Ausmaß des bedingt nachgesehen Strafteils keine Rede sein kann. Erwähnung, Nichterwähnung oder Falschbezeichnung einer Gesetzesstelle im Sanktionenausspruch (hier: „§ 43 Absatz 3, StGB" statt richtig: Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB) haben damit nichts zu tun vergleiche Paragraph 260, Abs1 Z4 StPO, dessen Einhaltung aus Ziffer 3, unbeachtlich ist [§ 260 Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilsatz StPO]). (T1) TE OGH 2013-08-27 14 Os 80/13s Vgl auch; Beisatz: Mit dem Einwand eines Widerspruchs zwischen dem Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) und den zur Strafbemessung angestellten Erwägungen der Tatrichter verkennt die Verfahrensrüge (Z 3), dass die Nichtigkeitssanktion insoweit nur einer Klarstellung der verhängten Strafe dient, ohne dass es unter dem Gesichtspunkt der Z 3 darauf ankommt, ob diese von den Entscheidungsgründen getragen wird. Schon weil § 270 Abs 2 Z 5 StPO deren Anführung in den Entscheidungsgründen nicht verlangt, gilt alleine die im Erkenntnis genannte Sanktion. Ein aus Z 5 relevanter Widerspruch zu den Entscheidungsgründen kommt in Hinsicht auf den Sanktionsausspruch ebenso wenig in Betracht. (T2)Vgl auch; Beisatz: Mit dem Einwand eines Widerspruchs zwischen dem Sanktionsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) und den zur Strafbemessung angestellten Erwägungen der Tatrichter verkennt die Verfahrensrüge (Ziffer 3,), dass die Nichtigkeitssanktion insoweit nur einer Klarstellung der verhängten Strafe dient, ohne dass es unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 3, darauf ankommt, ob diese von den Entscheidungsgründen getragen wird. Schon weil Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO deren Anführung in den Entscheidungsgründen nicht verlangt, gilt alleine die im Erkenntnis genannte Sanktion. Ein aus Ziffer 5, relevanter Widerspruch zu den Entscheidungsgründen kommt in Hinsicht auf den Sanktionsausspruch ebenso wenig in Betracht. (T2) TE OGH 2017-07-04 14 Os 40/17i Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-07-10 13 Os 128/18z Beis wie T2 TE OGH 2021-02-17 12 Os 5/21h Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-09-07 13 Os 18/22d Vgl; Beis nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.