← Österreich

{'item': '14Os95/95; 13Os116/98; 12Os15/01; 14Os94/02; 13Os121/02; 11Os159/03; 13Os113/04; 12Os137/05x; 14Os74/08a; 15Os115/08p; 12Os178/08f; 15Os158/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097569 Entscheidungsdatum16.12.2024 Geschäftszahl14Os95/95; 13Os116/98; 12Os15/01; 14Os94/02; 13Os121/02; 11Os159/03; 13Os113/04; 12Os137/05x; 14Os74/08a; 15Os115/08p; 12Os178/08f; 15Os158/13v; 12Os93/16t; 14Os93/24v NormStPO §162a StPO §165 StPO §252 Abs1 Z2a StPO §281 Abs1 Z1a StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzDer Umstand, dass der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsrichter anwaltlich nicht vertreten war, begründet mangels einer hiedurch verletzten prozessualen Vorschrift keine Nichtigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-08 14 Os 95/95 TE OGH 1998-09-30 13 Os 116/98 TE OGH 2001-02-15 12 Os 15/01 TE OGH 2002-11-12 14 Os 94/02 Auch TE OGH 2002-12-04 13 Os 121/02 Vgl auch; Beisatz: Hier: Dadurch, dass sich der Verteidiger - aus welchen Gründen immer - entfernte, wurde der Vernehmung die Eigenschaft einer kontradiktorischen Befragung (an der im Übrigen der Beschwerdeführer mit laut Protokoll uneingeschränktem Fragerecht weiter teilnahm) nicht genommen. (T1) TE OGH 2004-01-20 11 Os 159/03 Auch; Beisatz: Eine ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführte Zeugenvernehmung nach § 162a StPO stellt keinen nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt dar; vielmehr wurde richtigerweise nur dem - damals noch unvertretenen - Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich an der Vernehmung zu beteiligen; daran vermag auch eine geplante Gesetzesänderung (s Art II Pkt 4 des Entwurfs zum StRÄG 2003) nichts zu ändern. (T2)Auch; Beisatz: Eine ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführte Zeugenvernehmung nach Paragraph 162 a, StPO stellt keinen nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt dar; vielmehr wurde richtigerweise nur dem - damals noch unvertretenen - Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich an der Vernehmung zu beteiligen; daran vermag auch eine geplante Gesetzesänderung (s Artikel römisch zwei, Pkt 4 des Entwurfs zum StRÄG 2003) nichts zu ändern. (T2) TE OGH 2004-11-03 13 Os 113/04 vgl auchvergleiche auch TE OGH 2006-01-12 12 Os 137/05x Auch TE OGH 2008-07-08 14 Os 74/08a Auch; Beisatz: Die Abwesenheit eines Verteidigers bei der kontradiktorischen Einvernahme von Zeugen im Vorverfahren begründet keine Nichtigkeit nach der Z 1a des § 281 Abs 1 StPO und die Verlesung des Protokolls über eine solche kontradiktorische Vernehmung von Zeugen nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung (Z 3) ist zulässig, wenn dem - zu diesem Zeitpunkt - unvertretenen Beschuldigten Gelegenheit zur Teilnahme an der gerichtlichen Beweisaufnahme geboten wurde. (T3)Auch; Beisatz: Die Abwesenheit eines Verteidigers bei der kontradiktorischen Einvernahme von Zeugen im Vorverfahren begründet keine Nichtigkeit nach der Ziffer eins a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und die Verlesung des Protokolls über eine solche kontradiktorische Vernehmung von Zeugen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO in der Hauptverhandlung (Ziffer 3,) ist zulässig, wenn dem - zu diesem Zeitpunkt - unvertretenen Beschuldigten Gelegenheit zur Teilnahme an der gerichtlichen Beweisaufnahme geboten wurde. (T3) TE OGH 2008-09-11 15 Os 115/08p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-02-19 12 Os 178/08f Auch; Beisatz: Hier: Die kontradiktorische Zeugenvernehmung (§ 165 StPO) erfolgte nicht im Beisein eines Verteidigers, obwohl gemäß §61 StPO die Beigebung eines Verteidigers notwendig war. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Die kontradiktorische Zeugenvernehmung (Paragraph 165, StPO) erfolgte nicht im Beisein eines Verteidigers, obwohl gemäß §61 StPO die Beigebung eines Verteidigers notwendig war. (T4) Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO ist ausschließlich bei Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung gegeben. (T5)Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO ist ausschließlich bei Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung gegeben. (T5) TE OGH 2013-12-11 15 Os 158/13v Beisatz: Die kontradiktorische Vernehmung (§ 165 StPO) ist - ungeachtet einer Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolls oder Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) - nicht Teil der "ganzen Hauptverhandlung" iSd § 281 Abs 1 Z 1a StPO. (T6)Beisatz: Die kontradiktorische Vernehmung (Paragraph 165, StPO) ist - ungeachtet einer Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolls oder Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) - nicht Teil der "ganzen Hauptverhandlung" iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO. (T6) TE OGH 2016-12-15 12 Os 93/16t Beis wie T6 TE OGH 2024-12-16 14 Os 93/24v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097569

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.