RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088823 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl4Ob552/95; 2Ob2331/96z; 9Ob308/97b; 4Ob175/98h; 10Ob49/09t; 10Ob59/09p; 10Ob47/10z; 10Ob56/10y; 10Ob35/10k; 10Ob56/15f; 10Ob24/17b; 10Ob30/19p; 10Ob30/20i; 10Ob31/22i; 10Ob66/25s NormUVG §4 Z1 UVG §7 Abs1 Z1 UVG §11 Abs2 RechtssatzOb die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar gemäß § 11 Abs 2 UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. Das Gericht hat aber auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht tätig zu werden und zur Klarstellung dieser Voraussetzungen ua auch Exekutionsakten beizuschaffen.Ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gegeben sind, hat zwar gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. Das Gericht hat aber auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht tätig zu werden und zur Klarstellung dieser Voraussetzungen ua auch Exekutionsakten beizuschaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-10 4 Ob 552/95 TE OGH 1997-04-24 2 Ob 2331/96z TE OGH 1997-10-01 9 Ob 308/97b Vgl auch; Beisatz: Für negative Anspruchsvoraussetzungen, wie etwa die Erfolglosigkeit der Exekution, wird im allgemeinen die Glaubhaftmachung durch eine Erklärung des Vertreters des Kindes ausreichen. (T1) TE OGH 1998-07-14 4 Ob 175/98h Auch; nur: Ob die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar gemäß § 11 Abs 2 UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. (T2); Beisatz: Das Verfahren soll ohne weitwendige Ermittlungen abgewickelt werden. (T3)Auch; nur: Ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gegeben sind, hat zwar gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. (T2); Beisatz: Das Verfahren soll ohne weitwendige Ermittlungen abgewickelt werden. (T3) TE OGH 2009-09-29 10 Ob 49/09t Vgl; Beisatz: Eine Antragsüberprüfung durch das Gericht ist nur ausnahmsweise vorgesehen, nämlich dann, wenn eine unvollständige Erklärung nicht ausreicht oder die an sich schlüssige Erklärung aufgrund der Aktenlage Zweifel erweckt. (T4); Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 59/09p Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 47/10z Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/96 TE OGH 2010-09-14 10 Ob 56/10y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-09-14 10 Ob 35/10k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-10-01 10 Ob 56/15f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-07-18 10 Ob 24/17b Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich muss das Kind konkrete Umstände, die für die Aussichtslosigkeit sprechen, bereits im Antrag darlegen. (T5) TE OGH 2019-05-07 10 Ob 30/19p Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: In Rumänien erzielbares Einkommen der Unterhaltsschuldnerin und deren Anspannbarkeit, wenn der Unterhaltsbemessung früher in Österreich erzieltes Einkommen zugrunde gelegt wurde. (T6) TE OGH 2020-10-13 10 Ob 30/20i Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dennoch gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz des § 16 AußStrG. (T7)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dennoch gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz des Paragraph 16, AußStrG. (T7) TE OGH 2022-09-13 10 Ob 31/22i nur Beis wie T3 TE OGH 2026-03-24 10 Ob 66/25s Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088823
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