RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088010 Entscheidungsdatum22.01.2025 Geschäftszahl13Os76/95; 15Os58/00; 12Os53/01; 13Os19/04; 13Os67/04; 14Os123/07f; 13Os106/07y; 12Os73/08i; 15Os126/14i; 14Os11/17z; 14Os103/17d; 14Os84/18m; 13Os91/21p; 15Os138/24v NormSGG §12 Abs1 IC SGG §16 Abs1 Fall6 SMG §27 Abs1 A SMG §28 Abs2 A SMG §28a Abs1 fünfter Fall SMG §28a Abs2 Z2 StGB §278 Abs2 RechtssatzEine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht (eines Ehepaars) über das Suchtgift schließt sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des § 12 Abs 1 SGG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes durch den Angeklagten im Sinne des § 16 Abs 1 6.Fall SGG aus (JBl 1980,213 = SSt 50/43). Angesichts des solcherart gegebenen Mitgewahrsams liegt eine tatbildmäßige Weitergabe des Suchtgiftes "longa manu" nicht vor.Eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht (eines Ehepaars) über das Suchtgift schließt sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes durch den Angeklagten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, 6.Fall SGG aus (JBl 1980,213 = SSt 50/43). Angesichts des solcherart gegebenen Mitgewahrsams liegt eine tatbildmäßige Weitergabe des Suchtgiftes "longa manu" nicht vor. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-16 13 Os 76/95 TE OGH 2000-07-04 15 Os 58/00 Vgl auch TE OGH 2001-11-08 12 Os 53/01 Vgl auch; Beisatz: Nunmehr SMG BGBl I 1997/112 idgF. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nunmehr SMG BGBl römisch eins 1997/112 idgF. (T1) TE OGH 2004-04-07 13 Os 19/04 Auch; Beisatz: Im Fall der Weitergabe eines Suchtmittels schließt nur eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht über das Suchtgift durch Übergebenden und Empfänger sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes im Sinne des § 27 Abs 1 sechster Fall SMG aus. (T2)Auch; Beisatz: Im Fall der Weitergabe eines Suchtmittels schließt nur eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht über das Suchtgift durch Übergebenden und Empfänger sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG aus. (T2) Beisatz: Die bloße Bestimmung des vom Angeklagten alleine geschmuggelten Suchtgifts für ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung begründet noch keinen Mitgewahrsam. (T3) TE OGH 2004-07-14 13 Os 67/04 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-11-13 14 Os 123/07f Vgl auch; Beisatz: Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist - bei Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge - dann kein „Inverkehrsetzen" nach § 28 Abs 2 SMG und auch kein (inhaltsgleiches) „Überlassen" von Suchtgift (nach § 27 Abs 1 SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist - bei Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge - dann kein „Inverkehrsetzen" nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und auch kein (inhaltsgleiches) „Überlassen" von Suchtgift (nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben. (T4) Beisatz: Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen im Sinn des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal „Gewahrsam" ist der Judikatur nicht zu entnehmen. (T5)Beisatz: Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal „Gewahrsam" ist der Judikatur nicht zu entnehmen. (T5) TE OGH 2007-12-05 13 Os 106/07y Vgl auch; Beisatz: Keine Aufrechterhaltung von Mitgewahrsam, wenn gemeinsam mit einer anderen Person erzeugtes Suchtgift in einem (zufolge exklusiver Kenntnis des Codes) nur dem Angeklagten zugänglichen Tresor verwahrt wird. (T6) TE OGH 2009-06-19 12 Os 73/08i Vgl; Beisatz: Besteht bei gemeinsam durchgeführten Schmuggelfahrten Mitgewahrsam des den Täter begleitenden Komplizen am Suchtgift, ist die Übernahme des transportierten Suchtgifts in Österreich mangels Begründung eines eigenständigen Gewahrsams durch den am Schmuggel Beteiligten nicht zusätzlich noch als Überlassen im Sinn des § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu qualifizieren. (T7)Vgl; Beisatz: Besteht bei gemeinsam durchgeführten Schmuggelfahrten Mitgewahrsam des den Täter begleitenden Komplizen am Suchtgift, ist die Übernahme des transportierten Suchtgifts in Österreich mangels Begründung eines eigenständigen Gewahrsams durch den am Schmuggel Beteiligten nicht zusätzlich noch als Überlassen im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu qualifizieren. (T7) TE OGH 2015-01-14 15 Os 126/14i Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 11/17z Auch TE OGH 2017-12-12 14 Os 103/17d Vgl TE OGH 2018-09-11 14 Os 84/18m Auch TE OGH 2022-01-12 13 Os 91/21p Vgl; vgl insbesondere Beis wie T2; vgl insbesondere Beis wie T3; Beisatz: Mitgliedschaft an derselben kriminellen Vereinigung begründet nicht per se (von Anfang an bestehenden) Mitgewahrsam, der die Möglichkeit wechselseitigen „Überlassens“ ausschlösse. (T8)Vgl; vergleiche insbesondere Beis wie T2; vergleiche insbesondere Beis wie T3; Beisatz: Mitgliedschaft an derselben kriminellen Vereinigung begründet nicht per se (von Anfang an bestehenden) Mitgewahrsam, der die Möglichkeit wechselseitigen „Überlassens“ ausschlösse. (T8) TE OGH 2025-01-22 15 Os 138/24v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088010
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