RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098297 Entscheidungsdatum04.10.2023 Geschäftszahl13Os98/95; 14Os83/01; 12Os52/03; 13Os82/04; 12Os128/05y; 11Os112/05p; 13Os84/07p; 15Os76/08b; 14Os104/08p; 11Os27/09v; 15Os84/09f; 11Os110/10a; 15Os38/11v; 11Os132/11p; 15Os72/12w; 15Os64/13w; 15Os108/13s; 15Os111/13g; 15Os137/14g; 14Os144/15f; 11Os68/17k; 13Os115/18p; 14Os12/19z; 12Os150/18b (12Os151/18z); 12Os93/19x; 14Os135/19p (14Os4/20z); 14Os24/20s; 14Os1/20h; 14Os20/20b; 12Os80/20m; 11Os33/23x; 14Os47/23b; 15Os84/23a; 15Os68/23y NormStPO §258 Abs2 Ba RechtssatzDie Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO). Zwar soll nicht übersehen werden, dass die Beurteilung der Aussagen unmündiger Zeugen besonderer Gründlichkeit bedarf, aber auch in diesen Fällen steht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit solcher Zeugenaussagen, selbst wenn ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten über die Beobachtungsfähigkeit und Wiedergabefähigkeit dieser Zeugen eingeholt worden sein sollte, ausschließlich dem erkennenden Gericht zu.Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Zwar soll nicht übersehen werden, dass die Beurteilung der Aussagen unmündiger Zeugen besonderer Gründlichkeit bedarf, aber auch in diesen Fällen steht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit solcher Zeugenaussagen, selbst wenn ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten über die Beobachtungsfähigkeit und Wiedergabefähigkeit dieser Zeugen eingeholt worden sein sollte, ausschließlich dem erkennenden Gericht zu. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-16 13 Os 98/95 TE OGH 2001-09-04 14 Os 83/01 Auch; Beisatz: Das Gutachten eines Kinder-(Jugend-)psychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen einzuholen, wenn abwegige Veranlagungen in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen etc zu Tage treten und es deshalb geboten erscheint, Angaben dieses Zeugen unter einem dem Gericht nicht zugängigen Aspekt zu überprüfen. (T1) TE OGH 2003-09-11 12 Os 52/03 Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen kommt gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zu. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen kommt gemäß Paragraph 258, StPO ausschließlich den Tatrichtern zu. (T2) TE OGH 2004-10-06 13 Os 82/04 Auch TE OGH 2005-12-15 12 Os 128/05y Auch TE OGH 2005-12-13 11 Os 112/05p Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist allein dem erkennenden Gericht vorbehalten (§ 258 Abs 2 StPO) und somit dem Sachverständigenbeweis schon grundsätzlich nicht zugänglich. (T3)Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist allein dem erkennenden Gericht vorbehalten (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und somit dem Sachverständigenbeweis schon grundsätzlich nicht zugänglich. (T3) TE OGH 2007-10-03 13 Os 84/07p Auch; nur: Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO). (T4)Auch; nur: Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). (T4) Beisatz: Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen kommt insoweit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (WK-StPO § 281 Rz 350). (T5)Beisatz: Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen kommt insoweit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). (T5) TE OGH 2008-08-21 15 Os 76/08b nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2008-09-23 14 Os 104/08p Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist allein Sache des erkennenden Gerichts. (T6) TE OGH 2009-03-24 11 Os 27/09v Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das ebenfalls der freien Beweiswürdigung unterstehende Gutachten dient lediglich der Unterstützung des erkennenden Gerichts. (T7) TE OGH 2009-08-19 15 Os 84/09f Beis wie T5; Beisatz: Anlässlich der Antragstellung wurden aber weder ein solcher seelischer oder geistiger Defektzustand noch Anhaltspunkte für habituelle Falschbezichtigungstendenzen der Zeugin konkret behauptet; sie waren auch durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert. (T8) Beisatz: Das erst im Rechtsmittel erstattete Vorbringen zur mangelnden Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit der Zeugin erweist sich wegen der auf den Antragszeitpunkt bezogenen Prüfung als unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Rz 325). (T9) TE OGH 2010-09-28 11 Os 110/10a Vgl auch TE OGH 2011-05-25 15 Os 38/11v Vgl auch; nur ähnlich T4; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-11-17 11 Os 132/11p Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2012-08-22 15 Os 72/12w Auch; Beisatz: Die Frage der Schlüssigkeit einer Aussage ist Gegenstand der allein dem erkennenden Gericht zukommenden Beweiswürdigung. (T10) TE OGH 2013-06-26 15 Os 64/13w TE OGH 2013-08-21 15 Os 108/13s Beis wie T1 TE OGH 2013-08-21 15 Os 111/13g Beis wie T5 TE OGH 2015-01-14 15 Os 137/14g Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2016-09-14 14 Os 144/15f Auch; Beisatz: Hier: Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten. (T11) TE OGH 2017-08-08 11 Os 68/17k Auch TE OGH 2019-01-16 13 Os 115/18p Auch TE OGH 2019-05-21 14 Os 12/19z Auch TE OGH 2019-06-27 12 Os 150/18b nur T4 TE OGH 2019-09-12 12 Os 93/19x Vgl TE OGH 2020-02-25 14 Os 135/19p Vgl TE OGH 2020-04-07 14 Os 24/20s Vgl TE OGH 2020-03-17 14 Os 1/20h Vgl TE OGH 2020-03-17 14 Os 20/20b Vgl TE OGH 2020-09-10 12 Os 80/20m Vgl TE OGH 2023-06-13 11 Os 33/23x vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 TE OGH 2023-08-01 14 Os 47/23b vgl TE OGH 2023-08-30 15 Os 84/23a vgl TE OGH 2023-10-04 15 Os 68/23y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098297
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