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{'item': ['8ObA233/95', '8ObA124/03y', '10ObS115/17k', '8ObA35/21m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070949 Entscheidungsdatum18.08.1995 Geschäftszahl8ObA233/95; 8ObA124/03y; 10ObS115/17k; 8ObA35/21m NormMuttSchG §14 Abs1 RechtssatzUnter Durchschnittsverdienst sind alle Lohnbestandteile, also der Normallohn (Gehalt) einschließlich aller Zulagen und Zuschläge zu verstehen. Nicht umfaßt von der Weiterzahlungspflicht des Dienstgebers ist das Entgelt für die Leistung von Überstunden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-18 8 ObA 233/95 TE OGH 2004-02-26 8 ObA 124/03y nur: Nicht umfaßt von der Weiterzahlungspflicht des Dienstgebers ist das Entgelt für die Leistung von Überstunden. (T1); Beisatz: Ebensowenig erfasst ist eine zulässigerweise vereinbarte Überstundenpauschale. (T2); Beisatz: Die Turnusdienstzulage einer Krankenschwester ist nicht nur als pauschale Überstundenabgeltung zu verstehen und von der Weiterzahlungspflicht des §14 Abs1 MuttSchG erfasst. (T3) TE OGH 2017-11-14 10 ObS 115/17k Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/126 TE OGH 2022-01-25 8 ObA 35/21m Vgl; Beisatz: Hier: Gesichert wird nach § 14 Abs 1 MSchG der Durchschnittslohn, der sich aus Normallohn (Gehalt) einschließlich aller Zulagen und Zuschläge errechnet. Nicht umfasst von der Weiterzahlungspflicht des Dienstgebers ist das Entgelt für die Leistung von Überstunden, selbst wenn zulässigerweise ein Überstundenpauschale vereinbart war. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Gesichert wird nach Paragraph 14, Absatz eins, MSchG der Durchschnittslohn, der sich aus Normallohn (Gehalt) einschließlich aller Zulagen und Zuschläge errechnet. Nicht umfasst von der Weiterzahlungspflicht des Dienstgebers ist das Entgelt für die Leistung von Überstunden, selbst wenn zulässigerweise ein Überstundenpauschale vereinbart war. (T4) Beisatz: Auch bei Weiterbeschäftigung der schwangeren Dienstnehmerin können daher Verdiensteinbußen dadurch eintreten, dass sie keine Überstunden mehr leisten darf. Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Mehrleistungen sollen während Schwangerschaft und Stillzeit nicht fortgezahlt werden, wenn sie tatsächlich nicht mehr erbracht werden. (T5) Beisatz: Die Rechtsansicht, dass Arbeitnehmerinnen während der Dauer eines Überstundenverbots nach § 8 MSchG hinsichtlich der Entlohnung nicht ungünstiger gestellt werden dürften als Arbeitnehmer bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Arbeitsunfall oder während des Erholungsurlaubs, trifft nicht zu. Eine solche Gleichbehandlungspflicht ergibt sich auch nicht aus der Mutterschutz-RL 92/85/EWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. (T6)Beisatz: Die Rechtsansicht, dass Arbeitnehmerinnen während der Dauer eines Überstundenverbots nach Paragraph 8, MSchG hinsichtlich der Entlohnung nicht ungünstiger gestellt werden dürften als Arbeitnehmer bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Arbeitsunfall oder während des Erholungsurlaubs, trifft nicht zu. Eine solche Gleichbehandlungspflicht ergibt sich auch nicht aus der Mutterschutz-RL 92/85/EWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070949

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.