8ObA248/95 (8ObA249/95)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.08.1995 Geschäftszahl8ObA248/95 (8ObA249/95) NormArbVG §13;
ArbVG §14;
ArbVG §17;
RechtssatzWurde der die bisherige kollektivvertragliche Regelung ablösende Kollektivvertrag mangels Hinterlegung und Kundmachung nicht wirksam, gilt der bisherige Kollektivvertrag, auch wenn er gemäß § 17 ArbVG beendet worden sein sollte, jedenfalls gemäß § 13 ArbVG für die von ihm vor seinem Erlöschen erfaßten Arbeitsverhältnisse weiter.Wurde der die bisherige kollektivvertragliche Regelung ablösende Kollektivvertrag mangels Hinterlegung und Kundmachung nicht wirksam, gilt der bisherige Kollektivvertrag, auch wenn er gemäß Paragraph 17, ArbVG beendet worden sein sollte, jedenfalls gemäß Paragraph 13, ArbVG für die von ihm vor seinem Erlöschen erfaßten Arbeitsverhältnisse weiter.
EntscheidungstexteTE OGH 1995/08/18 8 ObA 248/95 RechtssatznummerRS0053033