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8ObA285/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.08.1995 Geschäftszahl8ObA285/95 NormASGG §39 Abs1;

ASGG §49a;

ASGG §61;

ZPO §512;

RechtssatzIm Verfahren über Arbeitsrechtssachen besteht wegen einiger Verfahrensbesonderheiten unsoweniger ein Bedürfnis nach einer Sanktion im Sinne des § 512 ZPO, da das Gesetz zusätzliche Handhabung bietet, eine rasche Entscheidung zu gewährleisten. Für die Anwendung der Bestimmung des § 512 ZPO bleibt somit umsoweniger Raum. (§ 48 ASGG).Im Verfahren über Arbeitsrechtssachen besteht wegen einiger Verfahrensbesonderheiten unsoweniger ein Bedürfnis nach einer Sanktion im Sinne des Paragraph 512, ZPO, da das Gesetz zusätzliche Handhabung bietet, eine rasche Entscheidung zu gewährleisten. Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 512, ZPO bleibt somit umsoweniger Raum. (Paragraph 48, ASGG).

EntscheidungstexteTE OGH 1995/08/18 8 ObA 285/95 RechtssatznummerRS0063940

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.