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{'item': ['6Ob18/94', '6Ob1/96', '6Ob1005/96', '6Ob24/95', '6Ob2060/96a', '6Ob171/99m', '1Ob117/99h', '6Ob88/00k', '6Ob109/00y', '6Ob142/03f', '6Ob83/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0054830 Entscheidungsdatum22.08.1995 Geschäftszahl6Ob18/94; 6Ob1/96; 6Ob1005/96; 6Ob24/95; 6Ob2060/96a; 6Ob171/99m; 1Ob117/99h; 6Ob88/00k; 6Ob109/00y; 6Ob142/03f; 6Ob83/04f; 6Ob273/05y; 6Ob159/06k; 6Ob258/07w; 6Ob110/08g; Bsw28525/95; Bsw39394/98; 6Ob128/10g; 15Os81/11t; 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; 6Ob237/16w; 6Ob66/16y NormABGB §1330 A; ABGB §1330 B1; MRK Art10 Abs2 IV3; MRK Art10 Abs2 IV4a RechtssatzOb im politischen Meinungsstreit eine den politischen Gegner treffende Äußerung noch im Sinne des Art 10 MRK gerechtfertigt erscheint, ist vor allem an der politischen Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden Stellungnahme, insbesondere im Zusammenhang mit dem politischen Verhalten des Betroffenen an der dem Anlassfall und der Bedeutung des Aussageinhalts angepassten Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen.Ob im politischen Meinungsstreit eine den politischen Gegner treffende Äußerung noch im Sinne des Artikel 10, MRK gerechtfertigt erscheint, ist vor allem an der politischen Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden Stellungnahme, insbesondere im Zusammenhang mit dem politischen Verhalten des Betroffenen an der dem Anlassfall und der Bedeutung des Aussageinhalts angepassten Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-22 6 Ob 18/94 TE OGH 1996-01-11 6 Ob 1/96 TE OGH 1996-02-22 6 Ob 1005/96 Vgl TE OGH 1995-10-13 6 Ob 24/95 Auch TE OGH 1996-09-28 6 Ob 2060/96a TE OGH 1999-09-29 6 Ob 171/99m Vgl auch; Beisatz: Es können selbst Beschimpfungen im Rahmen politischer Debatten durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein, wenn ein entsprechender Sachbezug gegeben ist. (T1) TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h Vgl; Beisatz: Es muß - wenngleich gewiß nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. Sie muß allerdings in einer Form vorgebracht werden, die das absolut geschützte Recht auf Ehre nicht verletzt, und, sofern sie - wie hier - einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält, auch erweislich wahr sein. (Hier: Auseinandersetzung von Vertretern unterschiedlicher Interessengruppen im Zuge eines standespolitischen Meinungsstreits innerhalb des klagenden Vereins. (T2) TE OGH 2000-04-13 6 Ob 88/00k Auch; Beis ähnlich T2; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T3)Auch; Beis ähnlich T2; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen Paragraph 1330, ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T3) TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y Beis wie T1; Veröff: SZ 73/181 TE OGH 2003-07-10 6 Ob 142/03f Auch TE OGH 2004-08-26 6 Ob 83/04f TE OGH 2006-01-26 6 Ob 273/05y Vgl; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T4) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 159/06k Vgl; Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T5) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 258/07w TE OGH 2008-07-07 6 Ob 110/08g Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T6) TE AUSL EGMR 2002-02-26 Bsw 28525/95 Vgl auch; Veröff: NL 2002,29 TE AUSL EGMR 2003-11-13 Bsw 39394/98 Vgl auch; Veröff: NL 2003,307 TE OGH 2010-11-17 6 Ob 128/10g Vgl auch TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t Vgl auch; Beisatz: Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (T7) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 114/11z Vgl auch TE OGH 2011-10-13 6 Ob 216/11z Vgl TE OGH 2016-12-22 6 Ob 237/16w Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Beschimpfung eines Politikers als „Arsch“ – Grenzen der freien Meinungsäußerung überschritten. (T8) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 66/16y Auch; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054830

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.