RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064448 Entscheidungsdatum22.08.1995 Geschäftszahl6Ob30/95; 6Ob222/99m; 6Ob237/02z; 6Ob128/06a; 6Ob81/07s; 15Os151/10k; 6Ob17/14i; 6Ob50/18y NormABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; MedienG §6 Abs2 Z4 RechtssatzBeim Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. Daraus folgt aber, daß jedenfalls dann, wenn der Verletzte für den Medieninhaber (Verleger) objektiv erkennbar aus einem anderen Grund als jenem der Z 1 des § 6 Abs 2 MedG auch gegen den Urheber der Äußerung schutzlos bliebe, der Rechtfertigungsgrund nicht zum Tragen kommen kann.Beim Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. Daraus folgt aber, daß jedenfalls dann, wenn der Verletzte für den Medieninhaber (Verleger) objektiv erkennbar aus einem anderen Grund als jenem der Ziffer eins, des Paragraph 6, Absatz 2, MedG auch gegen den Urheber der Äußerung schutzlos bliebe, der Rechtfertigungsgrund nicht zum Tragen kommen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-22 6 Ob 30/95 Veröff: SZ 68/136 TE OGH 1999-09-29 6 Ob 222/99m Vgl; nur: Beim Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. (T1)Vgl; nur: Beim Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. (T1) TE OGH 2003-01-23 6 Ob 237/02z Vgl TE OGH 2006-06-29 6 Ob 128/06a Beisatz: Die ungeprüfte Wiedergabe der in einem (angeblichen) anonymen Schreiben enthaltenen massiv ehrverletzenden Vorwürfe ist im Sinne der nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erforderlichen Interessenabwägung in der Regel nicht gerechtfertigt. (T2)Beisatz: Die ungeprüfte Wiedergabe der in einem (angeblichen) anonymen Schreiben enthaltenen massiv ehrverletzenden Vorwürfe ist im Sinne der nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG erforderlichen Interessenabwägung in der Regel nicht gerechtfertigt. (T2) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 81/07s Beis wie T2 TE OGH 2011-06-29 15 Os 151/10k Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T3)Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T3) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 17/14i Auch; Beisatz: Hier: Schutzlosigkeit der verletzten Klägerin im Verhältnis zu einer in einer Sendung des ORF interviewten Person. (T4) Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 95/97g: Der ORF ist zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet, weil die von der Klägerin im Hauptverfahren inkriminierten Äußerungen in einer Sendung des ORF erfolgten und es dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen würde, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird. (T5); Veröff: SZ 2014/108 TE OGH 2018-04-26 6 Ob 50/18y Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erfordert eine Interessenabwägung. (T6)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG erfordert eine Interessenabwägung. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064448
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.