RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.08.1995 Geschäftszahl10ObS91/95; 10ObS139/95; 10ObS2004/96w; 10ObS2452/96b; 10ObS376/97k; 10ObS29/98g NormBPGG §4 Abs5; EinstV §4; Rechtssatz§ 4 Abs 5 BPGG gibt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales den Regelungsumfang der Verordnung vor, doch ergibt sich hieraus nicht, daß sämtliche denkbaren Verrichtungen von der Verordnung erfaßt sein müssen, daß diese sohin die einzige Grundlage für die Beurteilung des Pflegeaufwandes bildet. Mit der EinstV sollen die gängigsten, häufigsten Fälle des Betreuungsaufwandes der Pauschalierung unterworfen werden, um die Erledigung der Masse der Fälle nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, daß in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, dessen Umfang konkret zu ermitteln ist.Paragraph 4, Absatz 5, BPGG gibt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales den Regelungsumfang der Verordnung vor, doch ergibt sich hieraus nicht, daß sämtliche denkbaren Verrichtungen von der Verordnung erfaßt sein müssen, daß diese sohin die einzige Grundlage für die Beurteilung des Pflegeaufwandes bildet. Mit der EinstV sollen die gängigsten, häufigsten Fälle des Betreuungsaufwandes der Pauschalierung unterworfen werden, um die Erledigung der Masse der Fälle nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, daß in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, dessen Umfang konkret zu ermitteln ist. EntscheidungstexteTE OGH 1995/08/22 10 ObS 91/95 Veröff: SZ 38/137 TE OGH 1995/09/19 10 ObS 139/95 Beisatz: Hier: § 4 Abs 5 stmkPGG. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 5, stmkPGG. (T1) TE OGH 1996/03/12 10 ObS 2004/96w TE OGH 1997/01/28 10 ObS 2452/96b Auch; nur: § 4 Abs 5 BPGG gibt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales den Regelungsumfang der Verordnung vor, doch ergibt sich hieraus nicht, daß sämtliche denkbaren Verrichtungen von der Verordnung erfaßt sein müssen, daß diese sohin die einzige Grundlage für die Beurteilung des Pflegeaufwandes bildet. (T2) Beisatz: Da die Betreuungsmaßnahmen in § 1 EinstV demonstrativ aufgezählt sind, können grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden. (T3) Veröff: SZ 70/13 Auch; nur: Paragraph 4, Absatz 5, BPGG gibt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales den Regelungsumfang der Verordnung vor, doch ergibt sich hieraus nicht, daß sämtliche denkbaren Verrichtungen von der Verordnung erfaßt sein müssen, daß diese sohin die einzige Grundlage für die Beurteilung des Pflegeaufwandes bildet. (T2) Beisatz: Da die Betreuungsmaßnahmen in Paragraph eins, EinstV demonstrativ aufgezählt sind, können grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden. (T3) Veröff: SZ 70/13 TE OGH 1997/11/25 10 ObS 376/97k Auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 5 Ktn PGG. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 5, Ktn PGG. (T4) TE OGH 1998/01/27 10 ObS 29/98g Auch; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0065194
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.