RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065213 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl10ObS91/95; 10ObS139/95; 10ObS2004/96w; 10ObS2410/96a; 10ObS2212/96h; 10ObS9/97i; 10ObS57/97y; 10ObS187/97s; 10ObS232/97h; 10ObS349/97i; 10ObS11/98k; 10ObS266/98k; 10ObS257/00t; 10ObS213/01y; 10ObS281/02z; 10ObS21/03s; 10ObS80/03t; 10ObS185/04k; 10ObS150/07t; 10ObS12/08z; 10ObS152/10s; 10ObS45/11g; 10ObS107/23t NormEinstV §1 EinstV §2 EinstV §4 EinstV nF §4 Abs1 EinstV nF §4 Abs2 oö EinstV §1 Abs1 RechtssatzDie Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.Die Bestimmung des Paragraph 4, EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den Paragraphen eins und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-22 10 ObS 91/95 Veröff: SZ 68/137 TE OGH 1995-09-19 10 ObS 139/95 Beisatz: Hier: § 4 stmkEinstV. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 4, stmkEinstV. (T1) TE OGH 1996-03-12 10 ObS 2004/96w TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2410/96a Vgl auch; Beisatz: Wenn nur eine Antriebsstörung besteht, kann es auch sein, dass die Anwesenheit einer Betreuungsperson bei den rein physisch möglichen Verrichtungen der Nahrungsbereitung nicht oder nicht während ihrer ganzen Dauer notwendig ist, sondern nur ein bloßes Betreuungsgespräch die selbständige Durchführung ermöglicht. In diesem Falle ist nur der für diese Betreuungshandlung tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen. (T2) TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2212/96h nur: Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist. (T3); Beisatz: Andernfalls stellt dies eine psychische Betreuung dar, die nach dem dafür notwendigen Zeitaufwand zu bewerten ist. (T4)nur: Die Bestimmung des Paragraph 4, EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den Paragraphen eins und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist. (T3); Beisatz: Andernfalls stellt dies eine psychische Betreuung dar, die nach dem dafür notwendigen Zeitaufwand zu bewerten ist. (T4) TE OGH 1997-01-28 10 ObS 9/97i nur: Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. (T5) Beisatz: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, dass hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfasst werden sollten. (T6)nur: Die Bestimmung des Paragraph 4, EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. (T5) Beisatz: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in Paragraph eins, EinstV (speziell in Absatz 2,) ergibt sich, dass hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfasst werden sollten. (T6) TE OGH 1997-03-06 10 ObS 57/97y nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Bedarf ein Pflegebedürftiger nicht einer Anleitung und Beaufsichtigung bei den jeweiligen Verrichtungen (hier: tägliche Körperpflege (Waschen) und Verrichtung der Notdurft), sondern bloß (stichprobenartig) Kontrollen durch eine Pflegeperson nach Beendigung derselben, so entsprechen solche Betreuungsmaßnahmen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des § 4 EinstV, sondern stellen sich als eine Folge der psychischen Betreuung dar. (T7) Beisatz: Hier: § 4 Krnt EinstV. (T8)nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Bedarf ein Pflegebedürftiger nicht einer Anleitung und Beaufsichtigung bei den jeweiligen Verrichtungen (hier: tägliche Körperpflege (Waschen) und Verrichtung der Notdurft), sondern bloß (stichprobenartig) Kontrollen durch eine Pflegeperson nach Beendigung derselben, so entsprechen solche Betreuungsmaßnahmen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des Paragraph 4, EinstV, sondern stellen sich als eine Folge der psychischen Betreuung dar. (T7) Beisatz: Hier: Paragraph 4, Krnt EinstV. (T8) TE OGH 1997-07-08 10 ObS 187/97s Vgl auch; Beisatz: Ist der Monatsaufwand nicht für die Durchführung der im einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen (§§ 1 und 2 EinstV), sondern ausschließlich für Motivation und Anleitung zu sinnvollen (sonstigen) Tätigkeiten erforderlich, so fehlt der diesbezüglichen Betreuung eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage (kein Fall des § 4 EinstV). (T9)Vgl auch; Beisatz: Ist der Monatsaufwand nicht für die Durchführung der im einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen (Paragraphen eins und 2 EinstV), sondern ausschließlich für Motivation und Anleitung zu sinnvollen (sonstigen) Tätigkeiten erforderlich, so fehlt der diesbezüglichen Betreuung eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage (kein Fall des Paragraph 4, EinstV). (T9) TE OGH 1997-08-12 10 ObS 232/97h Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 1997-10-15 10 ObS 349/97i Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 11/98k Vgl auch; Beisatz: Notwendige Überwachung und Beaufsichtigung der Nahrungsaufnahme. (T10) TE OGH 1998-12-15 10 ObS 266/98k Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Planungsgespräche entsprechen nicht dem Tatbestandsmerkmal der "Anleitung und Beaufsichtigung" im Sinne des § 4 EinstV, sondern stellen sich als Form der psychischen Betreuung der Pflegebedürftigen dar. (T11); Beisatz: Hier: Beschäftigungstherapie (T12)Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Planungsgespräche entsprechen nicht dem Tatbestandsmerkmal der "Anleitung und Beaufsichtigung" im Sinne des Paragraph 4, EinstV, sondern stellen sich als Form der psychischen Betreuung der Pflegebedürftigen dar. (T11); Beisatz: Hier: Beschäftigungstherapie (T12) TE OGH 2000-09-19 10 ObS 257/00t Vgl auch; Beisatz: Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. Das Motivationsgespräch ist in diesem Sinn als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (T13) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 213/01y Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 4 Tiroler Pflegebedarfsverordnung. (T14)Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Paragraph 4, Tiroler Pflegebedarfsverordnung. (T14) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 281/02z Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2003-03-04 10 ObS 21/03s Auch; Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 oö EinstV. (T15); Beisatz: Die Anleitung kann motivierende Komponenten besitzen, erfolgt jedoch im Gegensatz zur Motivation ausschließlich während der tatsächlichen Verrichtung. Die "Beaufsichtigung" dient einerseits dem Schutz des Pflegebedürftigen vor Eigengefährdung bei der Vornahme der Verrichtung und andererseits zur Kontrolle, ob die Verrichtung auch tatsächlich durchgeführt wird. (T16)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz eins, oö EinstV. (T15); Beisatz: Die Anleitung kann motivierende Komponenten besitzen, erfolgt jedoch im Gegensatz zur Motivation ausschließlich während der tatsächlichen Verrichtung. Die "Beaufsichtigung" dient einerseits dem Schutz des Pflegebedürftigen vor Eigengefährdung bei der Vornahme der Verrichtung und andererseits zur Kontrolle, ob die Verrichtung auch tatsächlich durchgeführt wird. (T16) TE OGH 2003-05-27 10 ObS 80/03t Vgl auch; Beis wie T13 nur: Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. (T17); Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 Wr EinstV. (T18); Beisatz: Fehlt es an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs 2 EinstV gar nicht vor. (T19)Vgl auch; Beis wie T13 nur: Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. (T17); Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 2, Wr EinstV. (T18); Beisatz: Fehlt es an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, EinstV gar nicht vor. (T19) TE OGH 2005-02-18 10 ObS 185/04k Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs 2 EinstV. (T20)Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd Paragraph 4, Absatz 2, EinstV. (T20) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 150/07t Vgl auch; nur T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eine beiderseitige, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit mit eingeschränkter akustischer Kommunikation stellt keine geistige oder psychische Behinderung dar. (T21) TE OGH 2008-02-05 10 ObS 12/08z Vgl auch; Beisatz: Ist der Pflegebedürftige, der weder geistig noch psychisch behindert ist, bei regelmäßiger Motivierung in der Lage, die tägliche Körperpflege selbständig zu machen, ist der Aufwand für die Motivierung als Pflegeaufwand für die psychische Betreuung zu werten und mit dem tatsächlichen erforderlichen zeitlichen Ausmaß zu veranschlagen. (T22) TE OGH 2010-12-21 10 ObS 152/10s Auch TE OGH 2011-05-03 10 ObS 45/11g Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 3 Tiroler Pflegebedarfsverordnung. (T23)Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Tiroler Pflegebedarfsverordnung. (T23) TE OGH 2023-11-21 10 ObS 107/23t vgl; Beisatz: Das Beobachten und Protokollieren von epileptischen Anfällen kann nicht als Maßnahme der Beaufsichtigung im Sinn des § 4 Abs 1 EinstV angesehen werden. (T24)vgl; Beisatz: Das Beobachten und Protokollieren von epileptischen Anfällen kann nicht als Maßnahme der Beaufsichtigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, EinstV angesehen werden. (T24) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065213
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.