RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089164 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl10ObS136/95; 8ObA119/98b; 10ObS40/01g; 10ObS120/07f; 10ObS122/23y NormZPO §477 Abs1 Z2 D2b ASGG §11 Abs1 ASGG §11a Abs2 RechtssatzDie Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist, abgesehen von Kostenentscheidungen, gemäß Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. Hat das Erstgericht in einem in § 11a Abs 1 ASGG aufgezählten Fall den Beschluß, abgesehen von Kostenentscheidungen, in einem gemäß § 11 Abs 1 ASGG zusammengesetzten Senat gefällt, dann hat auch das Rekursgericht seine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs in der Besetzung gemäß § 11 Abs 1 ASGG zu treffen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 11a ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) vor.Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist, abgesehen von Kostenentscheidungen, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. Hat das Erstgericht in einem in Paragraph 11 a, Absatz eins, ASGG aufgezählten Fall den Beschluß, abgesehen von Kostenentscheidungen, in einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG zusammengesetzten Senat gefällt, dann hat auch das Rekursgericht seine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs in der Besetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG zu treffen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) vor. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-22 10 ObS 136/95 Veröff: SZ 68/138 TE OGH 1999-02-25 8 ObA 119/98b Auch; nur: Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist gemäß Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. (T1) Beisatz: § 11a Abs 2 Z 2 lit a) ASGG stellt bezüglich der Besetzung des Gerichtes zweiter Instanz in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch drei Berufsrichter nur darauf ab, daß der Beschluß in erster Instanz nur vom Vorsitzenden allein gefaßt wurde, auch wenn dies unzulässig war. (T2)Auch; nur: Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. (T1) Beisatz: Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) ASGG stellt bezüglich der Besetzung des Gerichtes zweiter Instanz in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch drei Berufsrichter nur darauf ab, daß der Beschluß in erster Instanz nur vom Vorsitzenden allein gefaßt wurde, auch wenn dies unzulässig war. (T2) TE OGH 2001-03-06 10 ObS 40/01g Auch TE OGH 2007-10-09 10 ObS 120/07f Gegenteilig; Beisatz: Anders als noch nach der Rechtslage vor der ZVN2002 kannnunmehr in höherer Instanz auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre. (T3); Veröff: SZ 2007/155 TE OGH 2023-11-21 10 ObS 122/23y gegenteilig; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089164
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.