RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053087 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl9ObA140/95; 8ObA282/95; 9ObA2051/96z; 8ObA98/98i; 8ObA205/00f; 9ObA77/01s; 9ObA113/02m; 9ObA144/05z; 9ObA51/07a; 9ObA65/08m; 9ObA117/08h; 9ObA62/08w; 9ObA160/11m; 8ObA90/22a NormABGB §863 GI ABGB §1153 D UrlG §4 Abs1 UrlG §9 Abs1 Z4 UrlG §10 Abs1 Rechtssatz1) Eine Urlaubsvereinbarung gemäß § 4 Abs 1 UrlG kann auch schlüssig (§ 863 ABGB) zustandekommen. In einer Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten ist das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß von Urlaubsvereinbarungen enthalten. Dieses Anbot kann der Arbeitnehmer ausdrücklich oder durch tatsächliche Entsprechung (§ 864 ABGB) annehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge seinen Urlaub verbrauchen, ist nicht erforderlich.1) Eine Urlaubsvereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UrlG kann auch schlüssig (Paragraph 863, ABGB) zustandekommen. In einer Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten ist das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß von Urlaubsvereinbarungen enthalten. Dieses Anbot kann der Arbeitnehmer ausdrücklich oder durch tatsächliche Entsprechung (Paragraph 864, ABGB) annehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge seinen Urlaub verbrauchen, ist nicht erforderlich. 2) Für den trotz Zumutbarkeit nicht verbrauchten Resturlaub aus früheren Jahren gebührt auch keine Urlaubsabfindung (ZAS 1991/7; SZ 61/196). EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-23 9 ObA 140/95 TE OGH 1995-08-18 8 ObA 282/95 Auch TE OGH 1996-04-24 9 ObA 2051/96z Auch; nur: Eine ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge seinen Urlaub verbrauchen, ist nicht erforderlich. (T1) TE OGH 1998-06-08 8 ObA 98/98i nur: In einer Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten ist das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß von Urlaubsvereinbarungen enthalten. (T2); Beisatz: Es liegt eine Option für den Arbeitnehmer vor, sodaß er durch einseitige Erklärung, auch im Sinn einer Realannahme gemäß § 864 ABGB dem Antrag des Arbeitgebers lediglich tatsächlich zu entsprechen hat. Der Gefahr einer Entlassung setzt sich der urlaubnehmende Arbeitnehmer unter diesen Umständen nicht aus. (T3); Beisatz: Durch die Dienstfreistellung bringt der Arbeitgeber schlüssig zum Ausdruck, daß "die Erfordernisse des Betriebes" jegliche vom Arbeitnehmer gewünschte Urlaubsvereinbarung ermöglichen. (T4)nur: In einer Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten ist das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß von Urlaubsvereinbarungen enthalten. (T2); Beisatz: Es liegt eine Option für den Arbeitnehmer vor, sodaß er durch einseitige Erklärung, auch im Sinn einer Realannahme gemäß Paragraph 864, ABGB dem Antrag des Arbeitgebers lediglich tatsächlich zu entsprechen hat. Der Gefahr einer Entlassung setzt sich der urlaubnehmende Arbeitnehmer unter diesen Umständen nicht aus. (T3); Beisatz: Durch die Dienstfreistellung bringt der Arbeitgeber schlüssig zum Ausdruck, daß "die Erfordernisse des Betriebes" jegliche vom Arbeitnehmer gewünschte Urlaubsvereinbarung ermöglichen. (T4) TE OGH 2000-11-23 8 ObA 205/00f nur: Eine Urlaubsvereinbarung gemäß § 4 Abs 1 UrlG kann auch schlüssig (§ 863 ABGB) zustandekommen. (T5)nur: Eine Urlaubsvereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UrlG kann auch schlüssig (Paragraph 863, ABGB) zustandekommen. (T5) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s Auch TE OGH 2002-06-05 9 ObA 113/02m Vgl auch; Beis wie T3 nur: Es liegt eine Option für den Arbeitnehmer vor, sodaß er durch einseitige Erklärung, auch im Sinn einer Realannahme gemäß § 864 ABGB dem Antrag des Arbeitgebers lediglich tatsächlich zu entsprechen hat. (T6)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Es liegt eine Option für den Arbeitnehmer vor, sodaß er durch einseitige Erklärung, auch im Sinn einer Realannahme gemäß Paragraph 864, ABGB dem Antrag des Arbeitgebers lediglich tatsächlich zu entsprechen hat. (T6) TE OGH 2005-12-16 9 ObA 144/05z Auch; Beisatz: Rechtslage vor dem ARÄG 2000. (T7); Veröff: SZ 2005/182 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 51/07a Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, kann ihn also nicht einfach „in den Urlaub schicken". Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - nur unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. (T8)Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, kann ihn also nicht einfach „in den Urlaub schicken". Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - nur unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Paragraph 4, Absatz 5, UrlG. (T8) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 65/08m Auch; nur T2 TE OGH 2009-02-24 9 ObA 117/08h Vgl; nur T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schlüssiger Abschluss einer Urlaubsvereinbarung verneint. (T9) TE OGH 2009-06-29 9 ObA 62/08w Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die Rechtsfragen, ob im Verzicht auf die Dienstleistung des Arbeitnehmers während eines Entlassungsverfahrens ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung liegt bzw ob in einer Nichtannahme eines solchen Angebots eine Treuepflichtverletzung zu sehen ist, sind nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T10)Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die Rechtsfragen, ob im Verzicht auf die Dienstleistung des Arbeitnehmers während eines Entlassungsverfahrens ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung liegt bzw ob in einer Nichtannahme eines solchen Angebots eine Treuepflichtverletzung zu sehen ist, sind nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T10) TE OGH 2012-03-29 9 ObA 160/11m Vgl auch; Beis wie T8 nur: Auch durch eine Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. (T11); Beisatz: Ob dergestalt eine Urlaubsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. (T12) TE OGH 2023-06-27 8 ObA 90/22a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053087
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