RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082948 Entscheidungsdatum25.11.1997 Geschäftszahl1Ob39/95; 1Ob190/97s NormAHG §1 Cc AHG §2 Abs3 EWGV Art164 EGV Maastricht Art164 EWGV Art177 Abs1 EGV Maastricht Art177 Abs1 MRK allg MRK Art5 Abs1 lita III4a MRK Art5 Abs5 V1 MRK Art6 V2 MRK Art53 RechtssatzDer Oberste Gerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: A. "Sind alle oder zumindest die materiellrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) - darunter die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bedeutsamen Bestimmungen der Art.5, 6 und 53 MRK - Bestandteil des Gemeinschaftsrechts (Art.164 EWGV), sodaß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art.177 Abs.1 EWGV über deren Auslegung im Wege der Vorabentscheidung entscheidet?"A. "Sind alle oder zumindest die materiellrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) - darunter die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bedeutsamen Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 53 MRK - Bestandteil des Gemeinschaftsrechts (Artikel 164, EWGV), sodaß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, Absatz eins, EWGV über deren Auslegung im Wege der Vorabentscheidung entscheidet?" B. Für den Fall der Bejahung der unter A. vorgelegten Frage: "
- Sind die nationalen Gerichte an Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), mit denen Verletzungen der MRK festgestellt wurden, zumindest soweit gebunden, als sie nicht die Auffassung vertreten dürfen, das von der Feststellung getroffene Verhalten staatlicher Organe sei konventionsgemäß gewesen?
- Sind auf Art.5 Abs.5 MRK gestützte Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Schaden aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet wird?
- Sind auf Artikel 5, Absatz 5, MRK gestützte Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Schaden aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet wird?
- Ist die Inhaftierung im Sinne des Art.5 Abs.1 lit.a MRK ex tunc konventionswidrig, wenn der EGMR festgestellt hat, das Gericht habe im Strafverfahren in Art.6 MRK verankerte Verfahrensgarantien verletzt?
- Ist die Inhaftierung im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK ex tunc konventionswidrig, wenn der EGMR festgestellt hat, das Gericht habe im Strafverfahren in Artikel 6, MRK verankerte Verfahrensgarantien verletzt?
- Ist der beklagte Rechtsträger im Amtshaftungsverfahren mit dem Einwand zu hören, die Strafe wäre nicht anders ausgemessen worden, wenn der vom EGMR festgestellte Verstoß gegen Art.6 MRK nicht unterlaufen wäre, obwohl das österreichische Strafverfahrensrecht - bis jetzt - für solche Fälle kein Wiederaufnahme- oder sonstiges Erneuerungsverfahren vorsieht, auf dessen Weg der Verfahrensfehler behoben werden könnte?
- Ist der beklagte Rechtsträger im Amtshaftungsverfahren mit dem Einwand zu hören, die Strafe wäre nicht anders ausgemessen worden, wenn der vom EGMR festgestellte Verstoß gegen Artikel 6, MRK nicht unterlaufen wäre, obwohl das österreichische Strafverfahrensrecht - bis jetzt - für solche Fälle kein Wiederaufnahme- oder sonstiges Erneuerungsverfahren vorsieht, auf dessen Weg der Verfahrensfehler behoben werden könnte?
- Trifft die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Art.6 MRK und dem Freiheitsentzug den Kläger bzw. die Beweislast für dessen Mangel den beklagten Rechtsträger?"
- Trifft die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Artikel 6, MRK und dem Freiheitsentzug den Kläger bzw. die Beweislast für dessen Mangel den beklagten Rechtsträger?" EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-29 1 Ob 39/95 TE OGH 1997-11-25 1 Ob 190/97s Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 29.05.1997, C‑299/95 wie folgt: Der Gerichtshof kann im Vorabentscheidungsverfahren dem vorlegenden Gericht nicht die Auslegungshinweise geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert und die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben, wenn diese Regelung einen Fall betrifft, der nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt. So betreffen Bestimmungen des nationalen Rechts, die nicht dazu bestimmt sind, die Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Normen sicherzustellen, keinen Fall, der in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, selbst wenn eine nach diesen nationalen Vorschriften verhängte Freiheitsstrafe geeignet ist, die Ausübung des Rechts des Betroffenen auf Freizügigkeit zu behindern, da die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung dieses Rechts keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht herstellt, der eng genug wäre, um die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen zu rechtfertigen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082948