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OGH Rechtssatz RS0079881 (1Ob1571/95 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079881 Entscheidungsdatum19.03.2024 Geschäftszahl1Ob1571/95; 7Ob218/07w; 3Ob29/18p; 4Ob179/23m NormABGB §1295 Ia7 ZPO §502 Abs1 HIII9 ZPO § 408ZPO Paragraph 408 RechtssatzOb im konkreten Fall der Kläger solche Umstände ausreichend deutlich behauptet hat und ob unter der Annahme ausreichender Behauptungen das Verhalten einer Prozeßpartei in einem Vorverfahren als mutwillig beurteilt werden muß, betrifft aber wegen des Abstellens auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Ob im konkreten Fall der Kläger solche Umstände ausreichend deutlich behauptet hat und ob unter der Annahme ausreichender Behauptungen das Verhalten einer Prozeßpartei in einem Vorverfahren als mutwillig beurteilt werden muß, betrifft aber wegen des Abstellens auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-29 1 Ob 1571/95 TE OGH 2007-10-17 7 Ob 218/07w Auch; Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1) TE OGH 2018-02-21 3 Ob 29/18p Auch TE OGH 2024-03-19 4 Ob 179/23m Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079881

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