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{'item': ['5Ob59/95', '5Ob87/95', '5Ob99/95', '5Ob136/95', '5Ob2175/96f', '5Ob2177/96z', '5Ob2247/96v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.08.1995 Geschäftszahl5Ob59/95; 5Ob87/95; 5Ob99/95; 5Ob136/95; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 5Ob2247/96v NormMRG §27 Abs1 Z1; Rechtssatz§ 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen (hier: dem Vermittler) etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Davon kann keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung - die Vermittlerdienste - bezahlt.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen (hier: dem Vermittler) etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Davon kann keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung - die Vermittlerdienste - bezahlt. EntscheidungstexteTE OGH 1995/08/29 5 Ob 59/95 TE OGH 1995/08/29 5 Ob 87/95 Beisatz: Das Problem der Gleichwertigkeit des Leistungsaustausches hat hier der Gesetzgeber sogar besonders geregelt: es stellt sich erst dann, wenn das Entgelt - die Vermittlungsprovision - "offenbar übermäßig" ist (§ 27 Abs 1 Z 3 MRG). (T1) Beisatz: Das Problem der Gleichwertigkeit des Leistungsaustausches hat hier der Gesetzgeber sogar besonders geregelt: es stellt sich erst dann, wenn das Entgelt - die Vermittlungsprovision - "offenbar übermäßig" ist (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, MRG). (T1) TE OGH 1995/09/26 5 Ob 99/95 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1995/11/28 5 Ob 136/95 Vgl auch; nur: § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. (T2) Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG sieht zwar die an die Verletzung des Äquivalenzprinzips geknüpfte Nichtigkeitssanktion nur für Leistungen des neuen Mieters vor, doch ist die Sicherstellung eines gerechten, die Ausnützung schwacher Verhandlungspositionen vermeidenden und durch klare Vorgaben wirksam kontrollierbaren Leistungsaustausches zwischen Mieter und Vermieter ein generelles Anliegen des Gesetzgebers; es kommt daher insoweit auf die wirtschaftliche Belastung an, die sich etwa bei einer Ablösungskette danach richtet, ob die vom Altmieter lukrierte Ablöse auch dessen Leistung an den Vermieter deckt (womit letztlich der Neumieter beides geleistet hätte), sodaß eine das Äquivalenzproblem ausklammernde Betrachtung der Sittenwidrigkeit bei der Prüfung eines Rückforderungsanspruches nach § 27 Abs 1 Z 5 MRG dazu führen würde, daß dem Altmieter vorenthalten wird, was dem neuen Mieter bei vergleichbarem Sachverhalt gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG selbstverständlich zusteht. Eine solche Unterscheidung kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. (T3)Vgl auch; nur: Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. (T2) Beisatz: Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sieht zwar die an die Verletzung des Äquivalenzprinzips geknüpfte Nichtigkeitssanktion nur für Leistungen des neuen Mieters vor, doch ist die Sicherstellung eines gerechten, die Ausnützung schwacher Verhandlungspositionen vermeidenden und durch klare Vorgaben wirksam kontrollierbaren Leistungsaustausches zwischen Mieter und Vermieter ein generelles Anliegen des Gesetzgebers; es kommt daher insoweit auf die wirtschaftliche Belastung an, die sich etwa bei einer Ablösungskette danach richtet, ob die vom Altmieter lukrierte Ablöse auch dessen Leistung an den Vermieter deckt (womit letztlich der Neumieter beides geleistet hätte), sodaß eine das Äquivalenzproblem ausklammernde Betrachtung der Sittenwidrigkeit bei der Prüfung eines Rückforderungsanspruches nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG dazu führen würde, daß dem Altmieter vorenthalten wird, was dem neuen Mieter bei vergleichbarem Sachverhalt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG selbstverständlich zusteht. Eine solche Unterscheidung kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. (T3) TE OGH 1996/06/25 5 Ob 2175/96f Vgl auch; nur: § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. (T4) Beisatz: Darunter fallen aber jedenfalls Vereinbarungen, die dem Makler einen Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschaffen sollte. Daneben kommen - gestützt auf § 27 Abs 1 Z 5 MRG - Rückforderungsansprüche in Frage, wenn sich der Vermieter in einer den guten Sitten widersprechenden Weise eine Provisionszahlung an den Makler versprechen läßt. (T5)Vgl auch; nur: Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. (T4) Beisatz: Darunter fallen aber jedenfalls Vereinbarungen, die dem Makler einen Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschaffen sollte. Daneben kommen - gestützt auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG - Rückforderungsansprüche in Frage, wenn sich der Vermieter in einer den guten Sitten widersprechenden Weise eine Provisionszahlung an den Makler versprechen läßt. (T5) TE OGH 1996/06/25 5 Ob 2177/96z Vgl auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 1996/11/12 5 Ob 2247/96v Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: In der vorliegenden Klage wird ausdrücklich Sittenwidrigkeit geltend gemacht (im Sinne des § 27 Abs 1 Z 5 MRG). (T6) Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: In der vorliegenden Klage wird ausdrücklich Sittenwidrigkeit geltend gemacht (im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG). (T6) RechtssatznummerRS0069862

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.