RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069842 Entscheidungsdatum29.08.1995 Geschäftszahl5Ob87/95; 5Ob136/95; 2Ob243/00z; 9Ob20/10x; 4Ob79/18y; 5Ob159/22a NormMRG §27 Abs1 Z1 RechtssatzAlles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins (der einer eigenen Überprüfung nach Maßgabe der in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Kriterien unterliegt) abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, hat den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen.Alles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins (der einer eigenen Überprüfung nach Maßgabe der in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG angeführten Kriterien unterliegt) abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, hat den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-29 5 Ob 87/95 TE OGH 1995-11-28 5 Ob 136/95 Vgl auch; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG sieht zwar die an die Verletzung des Äquivalenzprinzips geknüpfte Nichtigkeitssanktion nur für Leistungen des neuen Mieters vor, doch ist die Sicherstellung eines gerechten, die Ausnützung schwacher Verhandlungspositionen vermeidenden und durch klare Vorgaben wirksam kontrollierbaren Leistungsaustausches zwischen Mieter und Vermieter ein generelles Anliegen des Gesetzgebers; es kommt daher insoweit auf die wirtschaftliche Belastung an, die sich etwa bei einer Ablösungskette danach richtet, ob die vom Altmieter lukrierte Ablöse auch dessen Leistung an den Vermieter deckt (womit letztlich der Neumieter beides geleistet hätte), sodaß eine das Äquivalenzproblem ausklammernde Betrachtung der Sittenwidrigkeit bei der Prüfung eines Rückforderungsanspruches nach § 27 Abs 1 Z 5 MRG dazu führen würde, daß dem Altmieter vorenthalten wird, was dem neuen Mieter bei vergleichbarem Sachverhalt gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG selbstverständlich zusteht. Eine solche Unterscheidung kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sieht zwar die an die Verletzung des Äquivalenzprinzips geknüpfte Nichtigkeitssanktion nur für Leistungen des neuen Mieters vor, doch ist die Sicherstellung eines gerechten, die Ausnützung schwacher Verhandlungspositionen vermeidenden und durch klare Vorgaben wirksam kontrollierbaren Leistungsaustausches zwischen Mieter und Vermieter ein generelles Anliegen des Gesetzgebers; es kommt daher insoweit auf die wirtschaftliche Belastung an, die sich etwa bei einer Ablösungskette danach richtet, ob die vom Altmieter lukrierte Ablöse auch dessen Leistung an den Vermieter deckt (womit letztlich der Neumieter beides geleistet hätte), sodaß eine das Äquivalenzproblem ausklammernde Betrachtung der Sittenwidrigkeit bei der Prüfung eines Rückforderungsanspruches nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG dazu führen würde, daß dem Altmieter vorenthalten wird, was dem neuen Mieter bei vergleichbarem Sachverhalt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG selbstverständlich zusteht. Eine solche Unterscheidung kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. (T1) TE OGH 2000-09-28 2 Ob 243/00z Vgl; nur: Alles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, hat den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen. (T2); Beisatz: Diese Bestimmung stellt mit ihrem Verbot der Ablöseverträge auf gegebene oder versprochene Leistungen des neuen Mieters beim Mieterwechsel bzw Abschluss eines neuen Mietvertrages ab, gleichgültig ob sie dem Vermieter oder dem scheidenden Mieter erbracht wurden oder zu erbringen sind; ebenso ist die rechtliche Konstruktion bedeutungslos; die allein zur Erlangung der Mietrechte - zwischen dem Vermieter und dem Mieter aus Anlass des Abschlusses eines Mietvertrages abgeschlossene Vereinbarung, dass der neue Mieter der Mietzinsschuld des alten Mieters als Mitschuldner beitritt, verstößt gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG. (T3)Vgl; nur: Alles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, hat den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen. (T2); Beisatz: Diese Bestimmung stellt mit ihrem Verbot der Ablöseverträge auf gegebene oder versprochene Leistungen des neuen Mieters beim Mieterwechsel bzw Abschluss eines neuen Mietvertrages ab, gleichgültig ob sie dem Vermieter oder dem scheidenden Mieter erbracht wurden oder zu erbringen sind; ebenso ist die rechtliche Konstruktion bedeutungslos; die allein zur Erlangung der Mietrechte - zwischen dem Vermieter und dem Mieter aus Anlass des Abschlusses eines Mietvertrages abgeschlossene Vereinbarung, dass der neue Mieter der Mietzinsschuld des alten Mieters als Mitschuldner beitritt, verstößt gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG. (T3) TE OGH 2010-03-24 9 Ob 20/10x Auch; nur T2; Beisatz: Mangels der Gefahr der Ausnützung der schwächeren Verhandlungsposition des Mieters unterliegen Leistungen des Vermieters an den Mieter für dessen Aufgabe des Mietrechts nicht § 27 Abs 1 MRG. (T4)Auch; nur T2; Beisatz: Mangels der Gefahr der Ausnützung der schwächeren Verhandlungsposition des Mieters unterliegen Leistungen des Vermieters an den Mieter für dessen Aufgabe des Mietrechts nicht Paragraph 27, Absatz eins, MRG. (T4) TE OGH 2018-05-29 4 Ob 79/18y Vgl TE OGH 2022-09-27 5 Ob 159/22a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069842
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