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{'item': ['5Ob88/95', '1Ob34/97z', '5Ob189/12y', '5Ob109/14m', '5Ob27/21p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070060 Entscheidungsdatum29.08.1995 Geschäftszahl5Ob88/95; 1Ob34/97z; 5Ob189/12y; 5Ob109/14m; 5Ob27/21p NormMRG §21 Abs3; MRG §37; MRG §37 Abs1 Z12 RechtssatzVon dem Sonderfall der Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge (und seit dem 2.WÄG von der Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten) abgesehen, sind im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. § 37 Abs 1 Z 13 MRG, der ausdrücklich auch die Rückzahlung von nicht verbrauchten Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen im Sinne des § 45 MRG zum Gegenstand hat. § 37 Abs 1 Z 12 MRG eröffnet also den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, daß durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Erst im Falle einer solchen Feststellung könnte es zu einem Rückzahlungsauftrag nach § 37 Abs 4 MRG kommen. Die Tatsache, daß der Vermieter die Zurückzahlung eines Betriebskostenguthabens im Sinne des § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG nicht vornimmt, ist keinesfalls als Vorschreibung einer unzulässigen Position von Betriebskosten zu werten.Von dem Sonderfall der Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge (und seit dem 2.WÄG von der Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten) abgesehen, sind im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG, der ausdrücklich auch die Rückzahlung von nicht verbrauchten Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen im Sinne des Paragraph 45, MRG zum Gegenstand hat. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG eröffnet also den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, daß durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Erst im Falle einer solchen Feststellung könnte es zu einem Rückzahlungsauftrag nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG kommen. Die Tatsache, daß der Vermieter die Zurückzahlung eines Betriebskostenguthabens im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, vorletzter Satz MRG nicht vornimmt, ist keinesfalls als Vorschreibung einer unzulässigen Position von Betriebskosten zu werten. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-29 5 Ob 88/95 TE OGH 1997-05-15 1 Ob 34/97z Auch; nur: Im Mietzinsbereich sind ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. (T1) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 189/12y Auch; nur: § 37 Abs 1 Z 12 MRG eröffnet den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, dass durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. (T2)Auch; nur: Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG eröffnet den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, dass durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. (T2) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 109/14m Vgl auch; Beisatz: § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG eröffnet den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, dass die Aufnahme einer bestimmten Position dem Gebot zur inhaltlich richtigen Abrechnung über eine Periode widerspricht. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8 a, HeizKG eröffnet den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, dass die Aufnahme einer bestimmten Position dem Gebot zur inhaltlich richtigen Abrechnung über eine Periode widerspricht. (T3) TE OGH 2022-01-31 5 Ob 27/21p Vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070060

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.