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{'item': '5Ob89/95; 5Ob99/95; 1Ob204/98a; 5Ob120/03p; 9Ob129/04t; 10Ob26/07g; 6Ob257/11d; 3Ob131/16k; 10Ob3/17i; 10Ob46/18i; 3Ob224/18i; 1Ob88/19a; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062234 Entscheidungsdatum23.06.2025 Geschäftszahl5Ob89/95; 5Ob99/95; 1Ob204/98a; 5Ob120/03p; 9Ob129/04t; 10Ob26/07g; 6Ob257/11d; 3Ob131/16k; 10Ob3/17i; 10Ob46/18i; 3Ob224/18i; 1Ob88/19a; 4Ob164/21b; 1Ob138/22h; 6Ob232/23w; 4ob182/23b; 9Ob65/24k; 8Ob74/25b NormABGB §833 C1 ABGB §863 E1 ABGB §864 HVG §29 IIdHVG §29 römisch zwei d MaklerG §6 Abs1 MRG §22 RechtssatzFür das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages ist nach der Judikatur zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht, und selbst das reicht nicht aus, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. Letzteres trifft auf einen Liegenschaftsverwalter (Hausverwalter oder Gebäudeverwalter) in der Regel zu, weil es ja (auch) zu den Aufgaben eines solchen Verwalters gehört, im Namen und auf Rechnung des Vermieters Mietverträge abzuschließen, wozu auch Vorbereitungshandlungen gehören. Ist der Liegenschaftsverwalter auch Immobilienmakler, dann darf der mit ihm in Kontakt tretende Mieter erst recht annehmen, dass sein Gesprächspartner einem Auftrag zur Vermietung nachkommt. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-29 5 Ob 89/95 Veröff: SZ 68/148 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 99/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisionszusage der Antragstellerin im Mietanbot. (T1) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 204/98a Auch; nur: Für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages ist nach der Judikatur zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht, und selbst das reicht nicht aus, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. (T2) TE OGH 2003-07-08 5 Ob 120/03p Auch; nur T2; Beisatz: Wenn der Makler erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig wurde, kann die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrages gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Gesprächspartner beziehungsweise Verhandlungspartner zu erwarten. (T3) TE OGH 2005-06-06 9 Ob 129/04t Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Wenn allerdings der Makler - für den Interessenten erkennbar - bereits für einen anderen arbeitet, so bedarf es, um einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten zu begründen, einer Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten, wobei ein Hinweis auf die Provisionserwartung des Maklers genügt. (T4) TE OGH 2007-03-20 10 Ob 26/07g Auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2011-12-21 6 Ob 257/11d nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2016-11-23 3 Ob 131/16k nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-06-13 10 Ob 3/17i Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-06-26 10 Ob 46/18i Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-02-20 3 Ob 224/18i Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 88/19a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Handelt ein Vermittler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber, bewirkt die Annahme seiner Dienste durch den Interessenten für sich allein noch keinen schlüssigen Vertragsabschluss. (T5) TE OGH 2022-01-25 4 Ob 164/21b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 138/22h Vgl; Beis nur wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2024-02-21 6 Ob 232/23w vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Maklervertrag grundsätzlich auch konkludent abgeschlossen werden. (T6) TE OGH 2024-04-26 4 ob 182/23b vgl; Beisatz: Hier: Beklagte suchten eine Wohnung, die Klägerin (Makler) wusste davon. Im Ergebnis offengelassen, ob ein Maklervertrag zustande gekommen ist. (T7) TE OGH 2025-04-29 9 Ob 65/24k Beisatz wie T6 TE OGH 2025-06-23 8 Ob 74/25b Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062234

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.