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OGH Rechtssatz RS0062346 (5Ob108/95)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062346 Entscheidungsdatum29.08.1995 Geschäftszahl5Ob108/95 NormABGB §473; ABGB §529; GBG §31 Abs1 Rechtssatz1) Der Verbücherung eines ("vererblichen"; § 529 ABGB) Fruchtgenussrechtes mit dem Beisatz, dass es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, steht § 31 Abs 1 GBG nicht entgegen.1) Der Verbücherung eines ("vererblichen"; Paragraph 529, ABGB) Fruchtgenussrechtes mit dem Beisatz, dass es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, steht Paragraph 31, Absatz eins, GBG nicht entgegen.

2)Wird ein Fruchtgenussrecht derart eingeräumt, dass es erst sieben Jahre nach dem Tod des Berechtigten erlöschen soll, kann darin eine ausdrückliche Ausdehnung auf die Erben nicht erblickt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-29 5 Ob 108/95 Veröff: SZ 68/150

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.