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OGH Rechtssatz RS0062285 (5Ob142/94)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062285 Entscheidungsdatum29.08.1995 Geschäftszahl5Ob142/94; 5Ob291/00f; 5Ob6/11k NormABGB §474; ABGB §479; GBG §126 Abs3 RechtssatzIm Sinne einer analogen Anwendung des § 474 ABGB ist die Einräumung von Grunddienstbarkeiten auch dann für zulässig, wenn sie zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer einer Baurechtseinlage als dem Rechtsbesitzer des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes vereinbart sind; darüberhinaus läßt auch die Bestimmung des § 479 ABGB die Begründung von Grunddienstbarkeiten zugunsten anderer als Liegenschaftseigentümer, also zB eines aus dem Baurecht Berechtigten, zu.Im Sinne einer analogen Anwendung des Paragraph 474, ABGB ist die Einräumung von Grunddienstbarkeiten auch dann für zulässig, wenn sie zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer einer Baurechtseinlage als dem Rechtsbesitzer des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes vereinbart sind; darüberhinaus läßt auch die Bestimmung des Paragraph 479, ABGB die Begründung von Grunddienstbarkeiten zugunsten anderer als Liegenschaftseigentümer, also zB eines aus dem Baurecht Berechtigten, zu.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-29 5 Ob 142/94 Veröff: SZ 68/147 TE OGH 2000-11-28 5 Ob 291/00f Auch TE OGH 2011-02-09 5 Ob 6/11k Auch

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