VIIIa;
VIIIe;
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; MRK Art6 Abs1 II5a4; ZPO §482EO §65 E;
römisch acht a;
römisch acht e;
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Der Verpflichtete kann im Verfahren über die Strafhöhe im Rekurs nicht nur dann Neuerungen vorbringen, wenn er zu Unrecht nicht gemäß § 358
gehört wurde, sondern auch dann, wenn sich aus den Akten ergebende, für die Strafbemessung wesentliche Umstände (etwa seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) in der Zwischenzeit geändert haben.Der Verpflichtete kann im Verfahren über die Strafhöhe im Rekurs nicht nur dann Neuerungen vorbringen, wenn er zu Unrecht nicht gemäß Paragraph 358,
gehört wurde, sondern auch dann, wenn sich aus den Akten ergebende, für die Strafbemessung wesentliche Umstände (etwa seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) in der Zwischenzeit geändert haben. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-30 3 Ob 185/94 Veröff: SZ 68/151 TE OGH 1997-04-23 3 Ob 135/97t TE OGH 1997-04-23 3 Ob 2433/96g Veröff: SZ 70/76 TE OGH 1997-04-23 3 Ob 110/97s TE OGH 1997-07-09 3 Ob 199/97d Beisatz: Die Behauptung eines [zur Gänze] mangelnden Verschuldens betrifft jedoch nicht die Strafbemessung. (T1) TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2231/96a TE OGH 1997-11-26 3 Ob 307/97m TE OGH 1997-12-19 4 Ob 366/97w Vgl auch TE OGH 1998-03-11 3 Ob 1/98p TE OGH 1998-06-24 3 Ob 153/98s Beisatz: Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Revisionsrekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde. (T2) TE OGH 1998-11-25 3 Ob 243/98a TE OGH 2000-06-20 3 Ob 156/00p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-12-20 3 Ob 102/00x Beisatz: So auch 3 Ob 157/00k. (T3) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 215/02t Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2002/178 TE OGH 2003-11-26 3 Ob 20/03t Vgl auch; Beisatz: Eine Art 6 MRK gerecht werdende Auslegung verbietet es, das Neuerungsverbot für den Rekurs des Verpflichteten gegen einen ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss auch dann gelten zu lassen, wenn kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht. (T4)Vgl auch; Beisatz: Eine Artikel 6, MRK gerecht werdende Auslegung verbietet es, das Neuerungsverbot für den Rekurs des Verpflichteten gegen einen ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss auch dann gelten zu lassen, wenn kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht. (T4) TE OGH 2004-01-28 3 Ob 106/03i Vgl auch; Beisatz: In jenen Fällen, in denen im Verfahren über die Strafhöhe Feststellungen zu Lasten des Verpflichteten ohne seine Äußerungsmöglichkeit vorher oder Rechtsmittelbefugnis (im weiteren Sinn) nachher (also unter Einbeziehung etwaiger Klagemöglichkeiten) getroffen werden, wird eine Ausnahme vom Neuerungsverbot anerkannt. (T5) TE OGH 2004-08-26 3 Ob 191/04s Vgl auch; Veröff: SZ 2004/131 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 26/05b Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 30/05s Vgl auch; Beisatz: Dem Verpflichteten steht frei, im Rekurs zur Strafhöhe wesentliche Umstände, die sich aus den Akten nicht ergeben, vorzubringen. Damit wird Art 6 EMRK ausreichend Rechnung getragen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Dem Verpflichteten steht frei, im Rekurs zur Strafhöhe wesentliche Umstände, die sich aus den Akten nicht ergeben, vorzubringen. Damit wird Artikel 6, EMRK ausreichend Rechnung getragen. (T6) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 163/06a Auch TE OGH 2009-09-30 3 Ob 181/09b TE OGH 2012-04-18 3 Ob 35/12m Auch TE OGH 2013-06-19 3 Ob 104/13k Gegenteilig; Beisatz: Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, steht hiefür der Widerspruch zur Verfügung. Entsprechendes Rekursvorbringen unterfällt hingegen dem Neuerungsverbot. (T7); Veröff: SZ 2013/58 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085144
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.