RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062140 Entscheidungsdatum30.08.1995 Geschäftszahl5Ob105/95; 5Ob2109/96z; 1Ob174/97p; 5Ob104/98z; 3Ob202/98x; 5Ob128/10z; 5Ob103/15f; 5Ob30/22f NormABGB §364c B1; ABGB §364c B3 RechtssatzMit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. Das Bestehen eines der in § 364c Satz 2 ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnisse ist (hier: Ehegattenverhältnis) bloß Voraussetzung dafür, dass das schon bestehende obligatorische Recht in das Grundbuch eingetragen werden kann und sodann als Folge der Eintragung gewisse Drittwirkungen entfaltet. (hier: Die Heiratsurkunde ist hier keine Urkunde aufgrund der die Eintragung eines Rechtes erfolgt, sondern bloß Voraussetzung dafür, dass ein schon bestehendes Rechtsverhältnis in das Grundbuch eingetragen werden darf.Mit dem in Paragraph 364 c, Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. Das Bestehen eines der in Paragraph 364 c, Satz 2 ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnisse ist (hier: Ehegattenverhältnis) bloß Voraussetzung dafür, dass das schon bestehende obligatorische Recht in das Grundbuch eingetragen werden kann und sodann als Folge der Eintragung gewisse Drittwirkungen entfaltet. (hier: Die Heiratsurkunde ist hier keine Urkunde aufgrund der die Eintragung eines Rechtes erfolgt, sondern bloß Voraussetzung dafür, dass ein schon bestehendes Rechtsverhältnis in das Grundbuch eingetragen werden darf. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-30 5 Ob 105/95 TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2109/96z Vgl auch; Beisatz: Die Eintragung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes kann daher nicht verweigert werden, wenn eine an sich zum Nachweis des Angehörigkeitsverhältnisses geeignete Standesurkunde nur in beglaubigter Abschrift statt im Original vorgelegt wird (hier: Fotokopie einer Geburtsurkunde). (T1) TE OGH 1997-06-24 1 Ob 174/97p Vgl; nur: Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T2) Beisatz: Bei einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot ist die Eigentumsbeschränkung verdinglicht, das Recht des Verbotsberechtigten wird zu einem dinglichen Recht auf ein unbewegliches Gut. Der Ansicht, daß es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot selbst dann um ein obligatorisches Rechtsverhältnis handle, wenn dem Verbot infolge dessen (nur bei bestimmten Angehörigkeitsverhältnissen zulässigen) grundbücherlichen Eintragung Drittwirkung "ohne eigentliche Dinglichkeit" zukomme, kann nur insoweit zugestimmt werden, als das durch die Vereinbarung begründete schuldrechtliche Rechtsverhältnis bestehen bleibt, auch wenn der (beabsichtigten) Verbücherung die Bestimmung des § 364c zweiter Satz ABGB entgegensteht. (T3)Beisatz: Bei einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot ist die Eigentumsbeschränkung verdinglicht, das Recht des Verbotsberechtigten wird zu einem dinglichen Recht auf ein unbewegliches Gut. Der Ansicht, daß es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot selbst dann um ein obligatorisches Rechtsverhältnis handle, wenn dem Verbot infolge dessen (nur bei bestimmten Angehörigkeitsverhältnissen zulässigen) grundbücherlichen Eintragung Drittwirkung "ohne eigentliche Dinglichkeit" zukomme, kann nur insoweit zugestimmt werden, als das durch die Vereinbarung begründete schuldrechtliche Rechtsverhältnis bestehen bleibt, auch wenn der (beabsichtigten) Verbücherung die Bestimmung des Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB entgegensteht. (T3) TE OGH 1998-04-21 5 Ob 104/98z Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T4) Veröff: SZ 71/71 TE OGH 1999-10-20 3 Ob 202/98x Auch; Beisatz: Auch zwischen Personen, die - wie hier Geschwister - nicht im Angehörigkeitsverhältnis des § 364c ABGB stehen, kann an sich ein bloß schuldrechtlich wirksames Verbot begründet werden. (T5)Auch; Beisatz: Auch zwischen Personen, die - wie hier Geschwister - nicht im Angehörigkeitsverhältnis des Paragraph 364 c, ABGB stehen, kann an sich ein bloß schuldrechtlich wirksames Verbot begründet werden. (T5) TE OGH 2010-11-16 5 Ob 128/10z Vgl; nur ähnlich T2; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG. (T6)Vgl; nur ähnlich T2; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd Paragraph 308, ABGB, Paragraph 9, GBG. (T6) TE OGH 2015-07-14 5 Ob 103/15f Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 30/22f Beis nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062140
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.