RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065225 Entscheidungsdatum29.10.2024 Geschäftszahl10Nds1/95; 10Nds1/96; 9Nc9/03b; 10Nc42/06t; 9Nc22/06v; 9Nc10/08g; 10Nc18/08s; 4Ob194/10y; 1Ob259/11m; 8Nc57/13v; 6Nc29/14p; 2Nc21/16k; 1Nc3/19k; 6Nc18/24k; 2Nc58/24p NormASGG §7 JN §31 IJN §31 römisch eins RechtssatzDer Zweck der durch die ASGGNov 1994 (BGBl 1994/624) geschaffenen Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs 2 Z 4 ASGG war, vor allem im Interesse des Versicherten die Zufahrtswege und damit auch die Zureisekosten zu verkürzen beziehungsweise zu senken (1654 BlgNR 18 GP, 13). Da Delegierungen nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollen, ist eine Delegierung nicht zweckmäßig, wenn nicht unbeeinflussbare Umstände, wie Wohnort der Parteien und Zeugen oder die Lage der Augenscheinsgegenstände, sondern der vom Auswahlwillen der Partei abhängige Kanzleisitz ihres Rechtsvertreters als Delegierungsgrund in einem Verfahren geltend gemacht wird, in dem nicht einmal die Notwendigkeit einer qualifizierten Vertretung besteht. Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung.Der Zweck der durch die ASGGNov 1994 (BGBl 1994/624) geschaffenen Zuständigkeitsregelung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG war, vor allem im Interesse des Versicherten die Zufahrtswege und damit auch die Zureisekosten zu verkürzen beziehungsweise zu senken (1654 BlgNR 18 GP, 13). Da Delegierungen nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollen, ist eine Delegierung nicht zweckmäßig, wenn nicht unbeeinflussbare Umstände, wie Wohnort der Parteien und Zeugen oder die Lage der Augenscheinsgegenstände, sondern der vom Auswahlwillen der Partei abhängige Kanzleisitz ihres Rechtsvertreters als Delegierungsgrund in einem Verfahren geltend gemacht wird, in dem nicht einmal die Notwendigkeit einer qualifizierten Vertretung besteht. Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung. EntscheidungstexteTE OGH 1995-08-30 10 Nds 1/95 TE OGH 1996-02-26 10 Nds 1/96 TE OGH 2003-04-24 9 Nc 9/03b nur: Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung. (T1) TE OGH 2007-01-11 10 Nc 42/06t nur T1 TE OGH 2007-01-16 9 Nc 22/06v Auch; nur T1 TE OGH 2008-05-16 9 Nc 10/08g Auch; nur T1 TE OGH 2008-10-22 10 Nc 18/08s Auch; nur T1 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 194/10y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2012-01-31 1 Ob 259/11m nur T1 TE OGH 2014-03-10 8 Nc 57/13v Auch; Beisatz: Alleine der Kanzleisitz des Rechtsvertreters ist nach ständiger Rechtsprechung kein Grund für eine Delegierung. (T2) TE OGH 2014-09-01 6 Nc 29/14p Auch; nur T1; Beisatz: Unerheblich ist, wo die Marketinggesellschaft der beklagten Partei oder ein Verband, mit dem sie kooperiert, ihren Sitz haben. (T3) TE OGH 2016-11-04 2 Nc 21/16k Auch; nur T1 TE OGH 2019-04-03 1 Nc 3/19k Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2024-08-12 6 Nc 18/24k Beisatz nur wie T1 TE OGH 2024-10-29 2 Nc 58/24p nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065225
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.