RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098665 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl11Os80/95 (11Os113/95); 14Os44/96 (14Os142/96); 13Os125/97; 3Bkd6/96; 11Os124/03; 14Os100/04; 14Os22/05z; 12Os133/06k; 13Os15/07s; 11Os137/07t; 11Os73/08g; 12Os167/07m; 15Os5/11s; 12Os206/10a; 11Os83/13k (11Os84/13g; 11Os99/13p); 15Os151/15s; 11Os106/15w (11Os107/15t; 11Os110/15h; 11Os121/15a); 15Os127/17s; 13Os11/18v; 12Os24/19z; 12Os67/20z (12Os68/20x); 12Os119/20x (12Os120/20v); 14Os103/20h (14Os107/20x); 14Os91/21w; 13Os108/22i; 24Ds1/22i; 15Os84/23a; 14Os72/23d; 13Os106/23x (13Os107/23v) NormStPO §271 Abs1 Z5 B StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzNur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolles, nicht aber eine mangelhafte Protokollierung ist mit Nichtigkeit bedroht. EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-05 11 Os 80/95 TE OGH 1996-11-19 14 Os 44/96 TE OGH 1997-09-24 13 Os 125/97 Auch TE OGH 2000-04-07 3 Bkd 6/96 TE OGH 2003-10-07 11 Os 124/03 Auch; Beisatz: Nicht aber die Unterlassung der vom Gesetz nicht geforderten umfänglichen Erzählung der Urteilsverkündung. (T1) TE OGH 2005-02-15 14 Os 100/04 Auch TE OGH 2005-04-05 14 Os 22/05z Auch; nur: Eine mangelhafte Protokollierung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T2) TE OGH 2007-02-15 12 Os 133/06k Auch; nur T2 TE OGH 2007-03-07 13 Os 15/07s Auch; nur: Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolles ist mit Nichtigkeit bedroht. (T3) Beisatz: Die fehlende Unterfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls durch die Schriftführerin, welche vor Fertigstellung der Reinschrift ihre Gerichtspraxis beendete, begründet zwar eine aus Z 3 beachtliche Verletzung des § 271 Abs 1 StPO, kann jedoch zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, weil unzweifelhaft erkennbar ist, dass diese auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (WK-StPO § 281 Rz 263). (T4)Beisatz: Die fehlende Unterfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls durch die Schriftführerin, welche vor Fertigstellung der Reinschrift ihre Gerichtspraxis beendete, begründet zwar eine aus Ziffer 3, beachtliche Verletzung des Paragraph 271, Absatz eins, StPO, kann jedoch zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, weil unzweifelhaft erkennbar ist, dass diese auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (WK-StPO Paragraph 281, Rz 263). (T4) TE OGH 2007-12-18 11 Os 137/07t Vgl auch; Beisatz: Nur die Unterlassung der Erstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls ist ein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen § 271 StPO (vgl WK-StPO § 271 Rz 5). (T5)Vgl auch; Beisatz: Nur die Unterlassung der Erstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls ist ein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen Paragraph 271, StPO vergleiche WK-StPO Paragraph 271, Rz 5). (T5) TE OGH 2008-08-19 11 Os 73/08g Auch; Beisatz: Nach § 271 Abs 1 StPO ist nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls mit Nichtigkeit bedroht. (T6)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 271, Absatz eins, StPO ist nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls mit Nichtigkeit bedroht. (T6) Beisatz: Findet sich die Unterschrift des Vorsitzenden unterhalb der unmittelbar an das nicht von ihm unterfertigte Hauptverhandlungsprotokoll anschließenden, noch am selben Tag erfolgten Verfügung über die Ausschreibung der neuen Hauptverhandlung, so ist dadurch klargestellt, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen bloßen Protokollsentwurf handelt. (T7) TE OGH 2008-02-21 12 Os 167/07m Vgl auch TE OGH 2011-03-16 15 Os 5/11s Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen der Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. (T8) TE OGH 2011-03-29 12 Os 206/10a nur T3 TE OGH 2013-09-17 11 Os 83/13k Beisatz: Eine Verletzung des § 271 Abs 1 Z 7 StPO bewirkt keine solche. (T9)Beisatz: Eine Verletzung des Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO bewirkt keine solche. (T9) TE OGH 2015-01-14 15 Os 151/15s Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-05-19 11 Os 106/15w Auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-11-22 15 Os 127/17s Auch TE OGH 2018-03-14 13 Os 11/18v TE OGH 2019-04-11 12 Os 24/19z Beis wie T8 TE OGH 2020-09-10 12 Os 67/20z Vgl TE OGH 2021-01-21 12 Os 119/20x Vgl TE OGH 2020-12-15 14 Os 103/20h Vgl; Beisatz: Dass das Protokoll über die Hauptverhandlung die Namen der Mitglieder des Schöffengerichts, des Anklägers und der Schriftführerin ‑ entgegen der (ausnahmslosen) Anordnung des § 271 Abs 1 Z 2 StPO ‑ nicht enthält, begründet keine Nichtigkeit, weil nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls über die Hauptverhandlung, nicht aber dessen Inhalt unter Nichtigkeitssanktion steht. (T10)Vgl; Beisatz: Dass das Protokoll über die Hauptverhandlung die Namen der Mitglieder des Schöffengerichts, des Anklägers und der Schriftführerin ‑ entgegen der (ausnahmslosen) Anordnung des Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ‑ nicht enthält, begründet keine Nichtigkeit, weil nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls über die Hauptverhandlung, nicht aber dessen Inhalt unter Nichtigkeitssanktion steht. (T10) TE OGH 2021-09-14 14 Os 91/21w Vgl TE OGH 2022-12-21 13 Os 108/22i Vgl TE OGH 2022-12-06 24 Ds 1/22i Vgl TE OGH 2023-08-30 15 Os 84/23a vgl; Beisatz: Die bloß unvollständige Zustellung des Protokolls nach Ende der Hauptverhandlung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T11) TE OGH 2023-11-28 14 Os 72/23d vgl TE OGH 2024-06-26 13 Os 106/23x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098665
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