RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080395 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl1Ob570/95; 3Ob2202/96m; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 5Ob10/99b; 1Ob76/99d; 6Ob89/01h; 1Ob108/01s; 6Ob257/01i; 7Ob152/03h; 6Ob237/03a; 9Ob23/04d; 7Ob225/04w; 7Ob293/04d; 10Ob96/05y; 7Ob151/06s; 4Ob236/06v; 7Ob284/06z; 3Ob25/07h; 8Ob164/06k; 7Ob130/08f; 3Ob160/08p; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 10Ob7/09s; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 1Ob202/09a; 2Ob253/09h; 1Ob22/09f; 3Ob144/10p; 1Ob13/11k; 7Ob32/12z; 3Ob119/15v; 1Ob29/16w; 9Ob27/16k; 8Ob6/16i; 8Ob137/15b; 9Ob33/16t; 7Ob220/16b; 4Ob7/17h; 10Ob1/17w; 9Ob21/17d; 5Ob113/17d; 3Ob155/17s; 4Ob156/18x; 10Ob105/18s; 9Ob68/18t; 8Ob16/19i; 5Ob112/19k; 6Ob6/20f; 3Ob109/20f; 3Ob201/20k; 1Ob60/23i; 5Ob213/22t; 6Ob131/24v; 5Ob187/23w; 1Ob210/24z; 10Ob36/25d; 8Ob147/24m NormABGB §94 ABGB §140 Ae ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 AeABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Ae ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs3 AeABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs3 Ae ASVG §293 KBGG §42 UVG §7 Abs1 UVG §20 Abs1 Z4 litb RechtssatzSoweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen; anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf, jedoch auch hier mit dem Ausschluss eines erhöhten Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Veröff: SZ 68/157 TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2202/96m TE OGH 1998-05-27 6 Ob 18/98k TE OGH 1999-10-12 5 Ob 10/99b Vgl auch; nur: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen; anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf. (T1) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 76/99d nur: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. (T2) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 89/01h Ähnlich; nur T2; Beisatz: Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein noch nicht zu ihrem Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage führt. (T3) TE OGH 2001-05-29 1 Ob 108/01s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt. (T4) TE OGH 2001-11-29 6 Ob 257/01i Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wenn die Bedürfnisse eines Behinderten durch öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem oö BehindertenG 1991 (Heimunterbringung; Vollverpflegung) gedeckt werden, hat er gegen seine unterhaltspflichtigen Eltern, die gegenüber dem Land eine Kostenbeitragspflicht trifft, keinen Unterhaltsanspruch. Es besteht kein Anspruch auf Doppelversorgung. (T5) TE OGH 2003-06-30 7 Ob 152/03h Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T6) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 237/03a Beisatz: Die öffentlich-rechtliche Leistung wird im Unterhaltsverfahren daher grundsätzlich als Einkommen behandelt, und zwar sowohl dann, wenn es um dasjenige des Unterhaltspflichtigen als auch, wenn es um das Einkommen des Unterhaltsberechtigten geht. (T7) Beisatz: Pflegegeld und Hilflosenzuschuss sind nicht als Einkommen zu qualifizieren, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (so schon 6 Ob 257/01i). (T8) TE OGH 2004-09-15 9 Ob 23/04d Vgl auch; nur: Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. (T9) Beisatz: Eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten ist dann zu vermeiden, wenn eine solche nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Die Absicht einer solchen Doppelversorgung ist dem Tiroler Sozialhilfegesetz nicht zu entnehmen. (T10) TE OGH 2004-10-20 7 Ob 225/04w Auch; Beisatz: Nach dem stmk Behindertengesetz besteht kein Anspruch auf Doppelversorgung. Leistungen nach dem stmk BHG stellen daher ein Einkommen des Unterhaltsberechtigten dar. (T11) TE OGH 2004-12-15 7 Ob 293/04d Auch; nur T4 TE OGH 2005-10-18 10 Ob 96/05y Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 151/06s Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Sozialhilfeleistungen, insbesondere Abdeckung von Mietzinsrückständen, nach dem 3.Abschnitt des WHSG („Hilfe in besonderen Lebenslagen"). (T12) TE OGH 2007-01-16 4 Ob 236/06v Auch; Beisatz: Pflegegeld an den Unterhaltsberechtigten ist nicht als Eigeneinkommen zu werten, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird. (T13) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 284/06z Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem stmk SHG 1998. (T14) TE OGH 2007-02-22 3 Ob 25/07h Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem dSGB II sind anrechenbares Eigeneinkommen. (T15)Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem dSGB römisch zwei sind anrechenbares Eigeneinkommen. (T15) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 164/06k Auch TE OGH 2008-07-09 7 Ob 130/08f Auch; nur T1 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 160/08p Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. (T16) Veröff: SZ 2008/143 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 200/08t Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T17)Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des Paragraph 42, KBGG (BGBl römisch eins 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T17) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 219/08m Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2008-12-17 7 Ob 223/08g Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T18)Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 sowie gegen Paragraph 43, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T18) TE OGH 2009-02-24 10 Ob 112/08f Auch; Beis teilweise abweichend von T17: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T19)Auch; Beis teilweise abweichend von T17: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in Paragraph 42, KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T19) Beis abweichend von T18: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T20)Beis abweichend von T18: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 42, KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T20) Veröff: SZ 2009/24 TE OGH 2009-03-17 10 Ob 8/09p Auch; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 7/09s Auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 40/09v Auch; Beis ähnlich wie T20 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 133/09a Vgl; Beisatz: Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T21) Beisatz: Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt: Auch im hier gegebenen Fall wird von der Mutter „langes" und damit unter dem Existenzminimum liegendes Kinderbetreuungsgeld bezogen, das für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt verwendet wird. (T22) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 202/09a nur T9; Beisatz: Ordnen Sozialhilfegesetze (wie hier) eine (aufgeschobene) Legalzession auch hinsichtlich Unterhaltsansprüchen an, besteht keine Doppelversorgung; der Unterhaltsanspruch des Berechtigten bleibt aufrecht. (T23) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 253/09h Auch; nur T1; Auch Beis wie T3; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T21; Vgl Beis wie T19; Veröff: SZ 2010/5 TE OGH 2009-12-15 1 Ob 22/09f Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T17; Beis wie T19 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 144/10p Vgl TE OGH 2011-02-23 1 Ob 13/11k Auch; nur T9; Beis wie T23 TE OGH 2012-04-25 7 Ob 32/12z nur T2; Beisatz: Hier: Notstandshilfe. (T24) TE OGH 2015-07-15 3 Ob 119/15v Auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 29/16w Auch; Beis wie T23; Beisatz: Sieht das jeweilige Sozialhilfegesetz weder eine den Sozialhilfeempfänger treffende Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, kann also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) „zurückgefordert“ werden, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (T25) Beisatz: Hier: Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ‑ StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ‑ StMSG (stmk MSG). (T26) TE OGH 2016-06-24 9 Ob 27/16k Auch; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T27) TE OGH 2016-09-27 8 Ob 6/16i Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Hauptleistungen nach dem Oö Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG). (T28) TE OGH 2016-09-27 8 Ob 137/15b Auch; nur T9; Beis wie T28 TE OGH 2016-10-28 9 Ob 33/16t Vgl auch; nur T9; Beis wie T28 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 220/16b Auch; Beis wie T13 TE OGH 2017-02-21 4 Ob 7/17h Beisatz: Ob der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Doppelversorgung hat, ist nach dem Gesetzeszweck zu beurteilen; Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers bieten die gesetzlichen Regelungen über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Kostenbeitragspflicht des Unterhaltsverpflichteten. (T29) TE OGH 2017-07-18 10 Ob 1/17w Auch; Beis ähnlich wie T27; Beisatz: Dabei ist nicht nur auf den Richtsatz abzustellen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T30) Beisatz: Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG. (T31)Beisatz: Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG. (T31) TE OGH 2017-11-28 9 Ob 21/17d Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tir MSG. (T32) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-01-24 3 Ob 155/17s tw abweichend; Beis wie T23; Bem: siehe RS0063121 (T33) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 156/18x Vgl TE OGH 2018-12-19 10 Ob 105/18s Auch; Beis ähnlich wie T27; Beis wie T31 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 68/18t Auch; Veröff: SZ 2018/100 TE OGH 2019-08-29 8 Ob 16/19i nur T2 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 112/19k Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Im Hinblick auf die in § 19 Abs 3a K-ChG bei Leistungen nach § 8 K-ChG grundsätzlich weiterhin bestehende Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen und der in § 19 Abs 4 K-ChG angeordneten aufgeschobenen Legalzession für diesen Fall besteht ein Unterhaltsanspruch der gemäß § 13 K-ChG voll intern in einer stationären Einrichtung geförderten Person mit Behinderung dem Grunde nach jedenfalls in dem Umfang weiterhin, als ihr ein Taschengeld nach § 13 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 K-ChG gewährt wird oder aber sie ungeachtet der vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung noch unter § 8 Abs 1 K-ChG zu subsumierende Bedürfnisse hat. (T34)Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Im Hinblick auf die in Paragraph 19, Absatz 3 a, K-ChG bei Leistungen nach Paragraph 8, K-ChG grundsätzlich weiterhin bestehende Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen und der in Paragraph 19, Absatz 4, K-ChG angeordneten aufgeschobenen Legalzession für diesen Fall besteht ein Unterhaltsanspruch der gemäß Paragraph 13, K-ChG voll intern in einer stationären Einrichtung geförderten Person mit Behinderung dem Grunde nach jedenfalls in dem Umfang weiterhin, als ihr ein Taschengeld nach Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, K-ChG gewährt wird oder aber sie ungeachtet der vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung noch unter Paragraph 8, Absatz eins, K-ChG zu subsumierende Bedürfnisse hat. (T34) TE OGH 2020-02-20 6 Ob 6/20f Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2020-08-18 3 Ob 109/20f Vgl TE OGH 2021-05-20 3 Ob 201/20k TE OGH 2023-06-27 1 Ob 60/23i vgl; Beisatz wie T25; Beisatz wie T27 TE OGH 2023-05-31 5 Ob 213/22t Beisatz wie T25; Beisatz wie T29 TE OGH 2024-08-27 6 Ob 131/24v Beisatz wie T25 Beisatz: Hier: Keine Anrechnung als Eigeneinkommen. Auch das novellierte K-ChG sieht unverändert eine aufgeschobene Legalzession vor. (T35) TE OGH 2024-06-27 5 Ob 187/23w nur T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-02-25 1 Ob 210/24z Beisatz wie T13 TE OGH 2025-07-10 10 Ob 36/25d TE OGH 2025-08-12 8 Ob 147/24m Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080395
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