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OGH Rechtssatz RS0064476 (7Ob578/95 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064476 Entscheidungsdatum17.05.2023 Geschäftszahl7Ob578/95; 5Ob200/08k; 8ObA45/10s; 8ObA44/10v; 4Ob3/18x; 2Ob151/21a; 6Ob44/23y NormZPO §168 ZPO §477 Abs1 B2h RechtssatzDurch das Ruhen des Verfahrens wird die gleiche Folge wie durch dessen Unterbrechung ausgelöst, sodass ein ungeachtet des Ruhens des Verfahrens und ohne Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Erstgericht fortgesetztes Verfahren grundsätzlich nichtig ist. Eine während des Ruhens des Verfahrens ergangene Entscheidung ist daher als nichtig zu beheben.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-06 7 Ob 578/95 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 200/08k Auch; Beisatz: Die Wirkungen des Ruhens entsprechen im Wesentlichen jenen einer Unterbrechung eines Verfahrens; lediglich die bei Eintritt des Ruhens bereits begonnenen Rechtsmittelfristen laufen weiter. Über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, ist nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht. Der Akt ist in solchen Fällen vorerst ohne Erledigung zurückzustellen. (T1) TE OGH 2010-07-22 8 ObA 45/10s Vgl auch TE OGH 2010-07-22 8 ObA 44/10v Vgl auch TE OGH 2018-01-23 4 Ob 3/18x Vgl; Veröff: SZ 2018/3 TE OGH 2021-09-28 2 Ob 151/21a Beis nur wie T1 TE OGH 2023-05-17 6 Ob 44/23y nur: Eine während des Ruhens des Verfahrens ergangene Entscheidung ist daher als nichtig zu beheben. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064476

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.