RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.09.1995 Geschäftszahl10ObS145/95; 10ObS2061/96b; 10ObS30/97b; 10ObS104/97k; 10ObS155/97k; 10ObS135/97v; 10ObS289/97s; 10ObS428/97g; 10ObS111/98s; 10ObS7/01d; 10ObS148/01i; 10ObS127/01a; 10ObS231/02x; 10ObS352/02s; 10ObS56/03p; 10ObS64/04s NormASVG §253d Abs1 Z3; ASVG §253d Abs1 Z4; RechtssatzGleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Je nach der Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der oben genannten Parameter und schließlich von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG).Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Je nach der Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der oben genannten Parameter und schließlich von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz 4, aF und Paragraph 273, Absatz 3, aF ASVG). EntscheidungstexteTE OGH 1995/09/12 10 ObS 145/95 TE OGH 1996/04/23 10 ObS 2061/96b nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen. (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG). (T1) nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen. (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz 4, aF und Paragraph 273, Absatz 3, aF ASVG). (T1) TE OGH 1997/04/29 10 ObS 30/97b nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T2) nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T2) TE OGH 1997/04/15 10 ObS 104/97k nur T2; Beisatz: Die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als Glasabträger, Schweißer und Hausarbeiter sind nicht gleichartig. (T3) TE OGH 1997/05/22 10 ObS 155/97k nur T2 TE OGH 1997/06/10 10 ObS 135/97v nur T2 TE OGH 1997/09/16 10 ObS 289/97s nur T2 TE OGH 1998/01/13 10 ObS 428/97g nur T2 TE OGH 1998/04/14 10 ObS 111/98s nur T2 TE OGH 2001/01/30 10 ObS 7/01d nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG). (T4) Beisatz: Die Tätigkeiten als Bedienerin und als Heimhelferin sind nicht gleichartig. (T5) nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz 4, aF und Paragraph 273, Absatz 3, aF ASVG). (T4) Beisatz: Die Tätigkeiten als Bedienerin und als Heimhelferin sind nicht gleichartig. (T5) TE OGH 2001/06/28 10 ObS 148/01i Auch; nur: Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T6) TE OGH 2001/06/12 10 ObS 127/01a nur T1 TE OGH 2002/11/12 10 ObS 231/02x Auch; nur T2 TE OGH 2002/11/26 10 ObS 352/02s Vgl; Beisatz: Der Gesetzeswortlaut des §253d Abs 1 Z3 und Z 4 ASVG entsprach den früheren Bestimmungen des §255 Abs4 lit c und d bzw §273 Abs3 litc und d ASVG idF vor der 51.ASVG-Novelle. Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des §255 Abs4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu §253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann. (T7) Vgl; Beisatz: Der Gesetzeswortlaut des §253d Absatz eins, Z3 und Ziffer 4, ASVG entsprach den früheren Bestimmungen des §255 Abs4 Litera c und d bzw §273 Abs3 litc und d ASVG in der Fassung vor der 51.ASVG-Novelle. Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des §255 Abs4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu §253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann. (T7) TE OGH 2003/04/29 10 ObS 56/03p nur T2; Veröff: SZ 2003/53 TE OGH 2004/07/27 10 ObS 64/04s Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Fabriksportier, der berufstypisch auch Nacht-und Schichtdienst zu verrichten hat, kann nicht auf die Tätigkeit eines (Behörden-)Portiers verwiesen werden. (T8) RechtssatznummerRS0087655
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.