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{'item': '10ObS145/95; 10ObS2061/96b; 10ObS2461/96a; 10ObS30/97b; 10ObS155/97k; 10ObS135/97v; 10ObS289/97s; 10ObS428/97g; 10ObS111/98s; 10ObS148/01i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087659 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl10ObS145/95; 10ObS2061/96b; 10ObS2461/96a; 10ObS30/97b; 10ObS155/97k; 10ObS135/97v; 10ObS289/97s; 10ObS428/97g; 10ObS111/98s; 10ObS148/01i; 10ObS98/03i; 10ObS52/05b; 10ObS58/07p; 10ObS155/07b; 10ObS63/08z; 10ObS189/09f; 10ObS182/13g; 10ObS40/22p; 10ObS135/22h; 10Obs90/23t; 10Obs42/24k; 10ObS59/24k NormASVG §253d Abs1 Z3, ASVG §253d Abs1 Z4 ASVG §255 Abs4 RechtssatzDer Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Es ist aber zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (zB SSV-NF 3/130). EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-12 10 ObS 145/95 TE OGH 1996-04-23 10 ObS 2061/96b nur: Es ist aber zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (zB SSV-NF 3/130). (T1); Beisatz: Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinn des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. (T2)nur: Es ist aber zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (zB SSV-NF 3/130). (T1); Beisatz: Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinn des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. (T2) TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2461/96a Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-04-29 10 ObS 30/97b nur T1 TE OGH 1997-05-22 10 ObS 155/97k nur T1 TE OGH 1997-06-10 10 ObS 135/97v nur T1 TE OGH 1997-09-16 10 ObS 289/97s nur T1; Beisatz: Fensterreinigungsarbeiten gehören durchaus zum Kernbereich der Tätigkeiten einer Reinigungskraft (Raumpflegerin). (T3) TE OGH 1998-01-13 10 ObS 428/97g nur T1; Beisatz: Bei Verkäufern von Teppichen und Bodenbelägen in einem großen Einrichtungshaus zählen umfangreiche Gehleistungen zum Kernbereich dieser Form der Verkaufstätigkeit. (T4) TE OGH 1998-04-14 10 ObS 111/98s nur T1 TE OGH 2001-06-28 10 ObS 148/01i nur T1; Beisatz: Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und diese von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T5) TE OGH 2003-03-18 10 ObS 98/03i Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Wenngleich die zu § 253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann (RIS-Justiz RS0117063), gelangen die Überlegungen zum Kern der bisherigen Tätigkeit auch bei § 255 Abs 4 ASVG zur Anwendung. (T6)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Wenngleich die zu Paragraph 253 d, ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann (RIS-Justiz RS0117063), gelangen die Überlegungen zum Kern der bisherigen Tätigkeit auch bei Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zur Anwendung. (T6) TE OGH 2005-06-13 10 ObS 52/05b Vgl auch; Beisatz: Zu beachten ist, dass § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 2) ASVG - ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) - nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die abstrakte "Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. (T7)Vgl auch; Beisatz: Zu beachten ist, dass Paragraph 255, Absatz 4, (Paragraph 273, Absatz 2,) ASVG - ebenso wie die Vorgängerbestimmung (Paragraph 253 d, ASVG) - nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die abstrakte "Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. (T7) TE OGH 2007-05-11 10 ObS 58/07p Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2007-12-18 10 ObS 155/07b Vgl auch; Beisatz: Wenn der Versicherte innerhalb des Rahmenzeitraums mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeführt hat, kann nur bei Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten von „einer Tätigkeit" gesprochen werden. (T8) TE OGH 2008-05-27 10 ObS 63/08z Auch; Beisatz: Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) stellt § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die konkret vom Versicherten am jeweiligen Arbeitsplatz ausgeübten (Teil-)Tätigkeiten ab, sondern auf die „abstrakte Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. (T9)Auch; Beisatz: Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (Paragraph 253 d, ASVG) stellt Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht auf die konkret vom Versicherten am jeweiligen Arbeitsplatz ausgeübten (Teil-)Tätigkeiten ab, sondern auf die „abstrakte Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. (T9) TE OGH 2009-11-10 10 ObS 189/09f Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 182/13g Auch; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2022-06-21 10 ObS 40/22p Vgl; Beis nur wie T9 TE OGH 2023-04-25 10 ObS 135/22h vgl; Beisatz nur wie T9 TE OGH 2023-07-24 10 Obs 90/23t vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-08-13 10 Obs 42/24k vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-09-10 10 ObS 59/24k vgl; Beisatz nur wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087659

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.