RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084555 Entscheidungsdatum03.04.2024 Geschäftszahl3Ob63/95; 3Ob98/95; 3Ob239/97m; 3Ob377/97f; 3Ob126/98w; 3Ob170/03a; 3Ob226/03m; 3Ob270/05k; 3Ob16/06h; 3Ob146/06a; 3Ob86/11k; 3Ob136/13s; 3Ob180/14p; 3Ob73/18h; 3Ob84/18a; 3Ob146/19w; 3Ob204/19z; 3Ob223/23z NormEO §54 Abs1 Z3 EO §294 B EO §354 IB1 EO §354 IIC EO §354 IVA EO §355 IIIbEO §355 römisch drei b RechtssatzDer Bewilligungsantrag ist aber abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichtes das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht. EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-13 3 Ob 63/95 Veröff: SZ 68/158 TE OGH 1996-12-18 3 Ob 98/95 Veröff: SZ 69/286 TE OGH 1997-09-17 3 Ob 239/97m TE OGH 1998-02-23 3 Ob 377/97f TE OGH 1998-05-06 3 Ob 126/98w Auch; Beisatz: Ein auf Durchsetzung einer Rechnungslegung gerichteter Exekutionsantrag beziehungsweise Strafantrag ist abzuweisen, wenn es gerichtskundig ist, dass die verpflichtete Partei ihre Rechnungslegungspflicht bereits erfüllt hat. (T1) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 170/03a Beisatz: Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung gemäß § 331 EO ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil nach dem Vorbringen des Betreibenden zwar nur eines der in Exekution gezogenen Vermögensrechte bestehen kann, jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag weder nach dessen Vorbringen noch nach dem sonstigen Inhalt der Akten des Bewilligungsgerichts beurteilbar ist, welches der betroffenen Rechte nicht besteht. (T2)Beisatz: Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 331, EO ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil nach dem Vorbringen des Betreibenden zwar nur eines der in Exekution gezogenen Vermögensrechte bestehen kann, jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag weder nach dessen Vorbringen noch nach dem sonstigen Inhalt der Akten des Bewilligungsgerichts beurteilbar ist, welches der betroffenen Rechte nicht besteht. (T2) TE OGH 2004-04-28 3 Ob 226/03m Auch TE OGH 2005-11-24 3 Ob 270/05k Beisatz: Die Zwecklosigkeit eines Vollstreckungsverfahrens ist nämlich von Amts wegen aufzugreifen. (T3) Beisatz: Auf aktenkundige und deshalb gerichtskundige Umstände im Verfahren auf Exekutionsbewilligung und auf Verhängung einer Geldstrafe Bedacht zu nehmen ist. Infolgedessen ist es nachgerade selbstverständlich, dass im Verfahren auf Exekutionsbewilligung gemäß § 354 EO - wie im Verfahren nach § 355 EO - auf die vom Betreibenden im Exekutionsantrag angebotenen und Letzterem angeschlossenen Bescheinigungsmittel bei der Entscheidung über das Bewilligungsbegehren Bedacht zu nehmen ist. (T4)Beisatz: Auf aktenkundige und deshalb gerichtskundige Umstände im Verfahren auf Exekutionsbewilligung und auf Verhängung einer Geldstrafe Bedacht zu nehmen ist. Infolgedessen ist es nachgerade selbstverständlich, dass im Verfahren auf Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 354, EO - wie im Verfahren nach Paragraph 355, EO - auf die vom Betreibenden im Exekutionsantrag angebotenen und Letzterem angeschlossenen Bescheinigungsmittel bei der Entscheidung über das Bewilligungsbegehren Bedacht zu nehmen ist. (T4) TE OGH 2006-04-26 3 Ob 16/06h TE OGH 2006-12-21 3 Ob 146/06a Beis wie T3 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 86/11k Beis wie T3 TE OGH 2013-10-08 3 Ob 136/13s Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/91 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 180/14p Auch TE OGH 2018-04-25 3 Ob 73/18h TE OGH 2018-05-23 3 Ob 84/18a Vgl auch TE OGH 2019-08-29 3 Ob 146/19w Vgl auch TE OGH 2019-11-19 3 Ob 204/19z Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nur eine gerichts-, also offenkundige oder unstrittige Erfüllung der titelmäßigen (Rechnungslegungs-)Verpflichtung müsste sogleich zur Abweisung des (Exekutions- oder) Strafantrags führen. (T5) TE OGH 2024-04-03 3 Ob 223/23z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084555
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