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{'item': '3Ob101/95; 3Ob103/99i; 5Ob43/01m; 3Ob191/10z; 5Ob40/13p; 5Ob172/22p; 5Ob92/23z; 5Ob4/25m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079245 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl3Ob101/95; 3Ob103/99i; 5Ob43/01m; 3Ob191/10z; 5Ob40/13p; 5Ob172/22p; 5Ob92/23z; 5Ob4/25m NormEO §350 GBG §94 Abs1 A ZPO §411 Aa ZPO §411 Cb RechtssatzAbweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Die mit dieser verknüpfte Einmaligkeitswirkung führt zur Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution gemäß § 350 EO durch Einverleibung des Eigentumsrechts, wenn zuvor das im Grundbuchsverfahren gestellte Begehren auf Vormerkung des Eigentumsrechts rechtskräftig abgewiesen wurde und dem Exekutionsantrag bei gleichem Grundbuchsstand dieselben Urkunden zugrunde liegen, die im Grundbuchsverfahren nicht ausreichten, um eine Vormerkung des Eigentumsrechts zu erwirken.Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Die mit dieser verknüpfte Einmaligkeitswirkung führt zur Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 350, EO durch Einverleibung des Eigentumsrechts, wenn zuvor das im Grundbuchsverfahren gestellte Begehren auf Vormerkung des Eigentumsrechts rechtskräftig abgewiesen wurde und dem Exekutionsantrag bei gleichem Grundbuchsstand dieselben Urkunden zugrunde liegen, die im Grundbuchsverfahren nicht ausreichten, um eine Vormerkung des Eigentumsrechts zu erwirken. EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-13 3 Ob 101/95 Veröff: SZ 68/160 TE OGH 1999-12-22 3 Ob 103/99i Auch; Beisatz: Da der auf Grund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluss der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag somit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Gleiches gilt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, zumal gerade die fehlende Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels mangels Gegenseitigkeit schon damals Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags war. (T1) TE OGH 2001-02-27 5 Ob 43/01m Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2)Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach Paragraph 20, Litera b, GBG, hier Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2) TE OGH 2011-06-08 3 Ob 191/10z Auch; Veröff: SZ 2011/72 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 40/13p Auch TE OGH 2022-10-20 5 Ob 172/22p nur: Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. (T3) TE OGH 2023-07-04 5 Ob 92/23z TE OGH 2025-08-05 5 Ob 4/25m nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079245

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