RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087391 Entscheidungsdatum13.09.1995 Geschäftszahl3Ob562/95; 6Ob87/01i; 8Ob178/02p; 2Ob236/08g; 8ObA66/19t; 9ObA15/20a NormABGB §878 RechtssatzAus § 878 ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen (so schon 6 Ob 328/64).Aus Paragraph 878, ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen (so schon 6 Ob 328/64). EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-13 3 Ob 562/95 Veröff: SZ 68/161 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 87/01i TE OGH 2002-12-19 8 Ob 178/02p TE OGH 2009-03-25 2 Ob 236/08g Auch; nur: Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag nicht auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. (T1); Bem: Im Rechtssatz sowie in den beiden ersten indizierten Entscheidungen ohne das entscheidende Wort „nicht"; richtig hingegen in der dritten indizierten Entscheidung 8 Ob 178/02p. (T2)Auch; nur: Aus Paragraph 878, ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag nicht auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. (T1); Bem: Im Rechtssatz sowie in den beiden ersten indizierten Entscheidungen ohne das entscheidende Wort „nicht"; richtig hingegen in der dritten indizierten Entscheidung 8 Ob 178/02p. (T2) TE OGH 2020-04-24 8 ObA 66/19t Vgl; Beisatz: Die Offenlegung einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines Dienstwagens gegenüber dem Finanzamt entspricht der hypothetischen Absicht redlicher Vertragsparteien. (T3) TE OGH 2020-06-25 9 ObA 15/20a Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087391
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