9Ob516/95
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.09.1995 Geschäftszahl9Ob516/95; 6Ob332/00t; 6Ob331/00w; 6Ob7/01z NormAußStrG §9 A2a;
AußStrG §249;
ABGB §273;
ZPO §1 Aa;
ZPO §5;
RechtssatzWird einem Betroffenen zwar die Prozeßfähigkeit insoweit aberkannt, daß er in allen rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor Gericht und Verwaltungsbehörden der Vertretung durch einen Sachwalter bedarf, kann er auch nicht wirksam auf das Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluß verzichten; ein solcher Verzicht ist unwirksam.
EntscheidungstexteTE OGH 1995/09/13 9 Ob 516/95 Veröff: SZ 68/163 TE OGH 2001/01/17 6 Ob 332/00t Vgl auch; Beisatz: Wird dem Betroffenen durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters die Prozessfähigkeit insoweit aberkannt, dass er vor Gericht und Behörden der Vertretung durch einen Sachwalter bedarf, ist damit klargestellt, dass er ohne Genehmigung durch den (einstweiligen) Sachwalter keine wirksamen Prozessschritte setzen und insbesondere auch nicht wirksam Rechtsmittel ergreifen kann. Gemäß § 5 ZPO gelten diese Erwägungen auch für den gesetzlichen Vertreter einer Partei, der selbst prozessfähig sein muss. (T1) Vgl auch; Beisatz: Wird dem Betroffenen durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters die Prozessfähigkeit insoweit aberkannt, dass er vor Gericht und Behörden der Vertretung durch einen Sachwalter bedarf, ist damit klargestellt, dass er ohne Genehmigung durch den (einstweiligen) Sachwalter keine wirksamen Prozessschritte setzen und insbesondere auch nicht wirksam Rechtsmittel ergreifen kann. Gemäß Paragraph 5, ZPO gelten diese Erwägungen auch für den gesetzlichen Vertreter einer Partei, der selbst prozessfähig sein muss. (T1) TE OGH 2001/01/17 6 Ob 331/00w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001/01/17 6 Ob 7/01z Vgl auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0075260