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{'item': '4Ob73/95; 4Ob2228/96t; 4Ob153/97x; 4Ob258/04a; 4Ob88/06d; 4Ob199/08f; 10Bkd8/09; 4Ob176/11b; 4Ob122/12p; 4Ob90/12g; 4Ob79/12i; 4Ob130/12i; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089509 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl4Ob73/95; 4Ob2228/96t; 4Ob153/97x; 4Ob258/04a; 4Ob88/06d; 4Ob199/08f; 10Bkd8/09; 4Ob176/11b; 4Ob122/12p; 4Ob90/12g; 4Ob79/12i; 4Ob130/12i; 4Ob142/12d; 4Ob153/12x; 4Ob171/13w; 4Ob140/24b NormÄrzteG §25 Abs1 ÄrzteG §53 Abs1 ÄrzteG 1998 §53 RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 lite UWG §1 C2 UWG §2 C2b RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer (am 12.

  1. 2003 beschlossen, nach Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 5/2004 mit
  2. 2004 in Kraft getreten) Art1RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer (am 12.
  3. 2003 beschlossen, nach Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 5 aus 2004, mit
  4. 2004 in Kraft getreten) Art1 RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer (am 12.
  5. 2003 beschlossen, nach Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 5/2004 mit
  6. 2004 in Kraft getreten) Art2RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer (am 12.
  7. 2003 beschlossen, nach Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 5 aus 2004, mit
  8. 2004 in Kraft getreten) Art2 RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL Art3RL Arzt und Öffentlichkeit in der Fassung WerbeRL Art3 RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL Art5RL Arzt und Öffentlichkeit in der Fassung WerbeRL Art5 RL-BA 1975 §45 ZÄG §35 RechtssatzWährend marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie (zum Beispiel) Ärzten allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Tatsachenkern Patienten der Werbebehauptung entnehmen, sondern es ist entscheidend, dass die Beklagten durch Übertreibungen (hier: modernste physikalische Apparate, größtmögliche Flexibilität) die Aufmerksamkeit auf ihre Ordination lenken wollen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-19 4 Ob 73/95 TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2228/96t nur: Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie (zum Beispiel) Ärzten allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist. (T1); Beisatz: Dies kann aber nicht bedeuten, dass einem Arzt jegliche Werbung mit ins Auge fallenden Slogans als "marktschreierisch" verboten werden müsste. (T2) TE OGH 1997-06-26 4 Ob 153/97x Vgl auch; Beisatz: Die Präambel der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer führt aus, die Änderung des § 25 ÄrzteG bringe eine Neuregelung, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte Rechnung zu tragen. Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, dass durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen. (T3); Beisatz: Hier: Bericht im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde ist keine Postwurfsendung im Sinne der Richtlinie. Ein Bericht im Kabel-TV einer Gemeinde verstößt gegen Art 3 lit h der Richtlinie, weil diese Bestimmung Werbung durch Tele-Kommunikationsmittel gänzlich ausschließt. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Präambel der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer führt aus, die Änderung des Paragraph 25, ÄrzteG bringe eine Neuregelung, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte Rechnung zu tragen. Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, dass durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen. (T3); Beisatz: Hier: Bericht im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde ist keine Postwurfsendung im Sinne der Richtlinie. Ein Bericht im Kabel-TV einer Gemeinde verstößt gegen Artikel 3, Litera h, der Richtlinie, weil diese Bestimmung Werbung durch Tele-Kommunikationsmittel gänzlich ausschließt. (T4) TE OGH 2005-02-08 4 Ob 258/04a Auch; Beis wie T3 nur: Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, dass durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen. (T5); Beisatz: Hier: Zahntaxi. (T6) TE OGH 2006-06-20 4 Ob 88/06d nur T1 TE OGH 2009-01-20 4 Ob 199/08f Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Angebot zahnärztlicher Leistungen in einer Online-Auktion. (T7); Beisatz: Aus standesrechtlicher Sicht ist eine Werbung insbesondere dann marktschreierisch, wenn durch sie ein unsachlicher Druck zur raschen Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ausgeübt wird. (T8); Beisatz: Das in Art 3 WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Art 5 lit b - d WerbeRL. (T9)Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Angebot zahnärztlicher Leistungen in einer Online-Auktion. (T7); Beisatz: Aus standesrechtlicher Sicht ist eine Werbung insbesondere dann marktschreierisch, wenn durch sie ein unsachlicher Druck zur raschen Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ausgeübt wird. (T8); Beisatz: Das in Artikel 3, WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Artikel 5, Litera b, - d WerbeRL. (T9) TE OGH 2010-03-08 10 Bkd 8/09 Vgl; Beisatz: Diese Erwägungen sind auch auf das Anbieten anwaltlicher Leistungen übertragbar. Das Ansehen der Rechtsanwaltschaft wird nämlich nicht zuletzt auch dadurch beschädigt, dass der glücksspielartige Vertrieb der Leistung den Eindruck entstehen lässt, es komme auf die individuelle Betreuung des betreffenden Klienten nicht (mehr) an. (T10); Beisatz: Hier: Anpreisen von unentgeltlichen anwaltlichen Leistungen für die ersten drei Anrufer in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten in einer Werbeaussendung ist disziplinarrechtlich unzulässige marktschreierische Werbung (Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes). (T11) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 176/11b Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Ob eine „Werbung“ im Sinne der WerbeRL vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12); Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer nach § 35 Abs 1 ZahnärzteG. (T13)Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Ob eine „Werbung“ im Sinne der WerbeRL vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12); Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer nach Paragraph 35, Absatz eins, ZahnärzteG. (T13) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 122/12p Vgl auch TE OGH 2012-07-10 4 Ob 90/12g Auch; Beis wie T12; Beisatz: Aufdringliche, marktschreierische Anpreisung der eigenen Person oder Leistungen ist mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar. (T14) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 79/12i Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Zeitlich befristete „Frühjahrsaktion“ mit „Statt“-Preisen. (T15) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 130/12i Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 142/12d Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2012-10-18 4 Ob 153/12x Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zur reklamehaften Nennung eines Namens iSd Art 5b WRL‑ÖZÄK. (T16)Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zur reklamehaften Nennung eines Namens iSd Artikel 5 b, WRL‑ÖZÄK. (T16) TE OGH 2013-11-19 4 Ob 171/13w Auch; Beis wie T13; Beis wie T16 TE OGH 2024-12-17 4 Ob 140/24b vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089509

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.