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{'item': '4Ob553/95; 9Ob237/98p; 7Ob48/03i; 1Ob97/06f; 9Ob15/07g; 7Ob175/07x; 10Ob89/07x; 9Ob87/08x; 8Ob88/09p; 3Ob58/12v; 1Ob98/12m; 5Ob53/14a; 2Ob21

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079198 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl4Ob553/95; 9Ob237/98p; 7Ob48/03i; 1Ob97/06f; 9Ob15/07g; 7Ob175/07x; 10Ob89/07x; 9Ob87/08x; 8Ob88/09p; 3Ob58/12v; 1Ob98/12m; 5Ob53/14a; 2Ob219/13i; 1Ob165/14t; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 17Os40/14g (17Os41/14d); 6Ob197/14k; 2Ob9/17p; 6Ob243/16b; 2Ob41/17v; 2Ob52/18p; 2Ob53/18k; 6Ob45/19i; 2Ob37/19h; 6Ob116/20g; 2Ob21/22k; 2Ob106/24p; 2Ob50/25d NormZPO §219 Abs2 AußStrG 2005 §22 RechtssatzEinem Dritten kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Prozessakten gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, wobei ein allgemeines öffentliches Interesse an Information sowie ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden selbst nicht ausreicht. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-19 4 Ob 553/95 TE OGH 1998-09-02 9 Ob 237/98p Beisatz: Die Akteneinsicht muss also Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken; ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus. (T1) TE OGH 2003-03-19 7 Ob 48/03i Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/22 TE OGH 2006-05-16 1 Ob 97/06f Vgl auch; Beisatz: Das (wirtschaftliche) Interesse, vor den übrigen Gläubigern zum Zug zu kommen, ist nicht zu schützen. (T2) TE OGH 2007-05-30 9 Ob 15/07g Auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden hinausreicht. (T3) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 175/07x Auch; Beisatz: Ein Sachwalter ist auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des § 219 ZPO anzusehen. (T4)Auch; Beisatz: Ein Sachwalter ist auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des Paragraph 219, ZPO anzusehen. (T4) Veröff: SZ 2007/135 TE OGH 2007-10-09 10 Ob 89/07x Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht Dritter erfüllt sind, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (so bereits 9 Ob 15/07g). (T5) TE OGH 2009-01-28 9 Ob 87/08x Auch; Beis wie T3; Beisatz: Liegt die Zustimmung der Parteien - wie hier - nicht vor, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt. (T6) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 88/09p Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt nach Tod des Betroffenen für denjenigen, der Pflichtteilsansprüche nach dem verstorbenen Betroffenen geltend machen will. (T7) TE OGH 2012-04-18 3 Ob 58/12v Vgl; Auch Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 98/12m Vgl auch TE OGH 2014-04-23 5 Ob 53/14a Vgl auch; Beisatz: Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt (vgl Danzl, Geo5 § 170 Anm 7). Dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und um kein unbefristetes Recht, welches ‑ einmal bewilligt ‑ nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte. Vielmehr müsste eine neuerliche Akteneinsicht erneut beantragt und darüber neuerlich entschieden werden, können sich doch zwischenzeitig die Bewilligungsvoraussetzungen geändert haben. (T8)Vgl auch; Beisatz: Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt vergleiche Danzl, Geo5 Paragraph 170, Anmerkung 7, ). Dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und um kein unbefristetes Recht, welches ‑ einmal bewilligt ‑ nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte. Vielmehr müsste eine neuerliche Akteneinsicht erneut beantragt und darüber neuerlich entschieden werden, können sich doch zwischenzeitig die Bewilligungsvoraussetzungen geändert haben. (T8) TE OGH 2014-03-28 2 Ob 219/13i Auch TE OGH 2014-09-18 1 Ob 165/14t Vgl auch; Beisatz: Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht nicht aus. (T9) Beisatz: Informationen, die allenfalls der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines möglichen Regressprozesses dienlich sein können, berühren aber ausschließlich wirtschaftliche Interessen. (T10) Beisatz: Hier: Kein Recht auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren für denjenigen, der mit dem Verstorbenen eine Solidarverpflichtung eingegangen ist, solange dessen Regressanspruch noch nicht feststeht. (T11) TE OGH 2014-11-28 16 Ok 9/14f Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2014-11-28 16 Ok 10/14b Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2014-11-24 17 Os 40/14g Vgl TE OGH 2014-12-15 6 Ob 197/14k Auch; Beisatz: Ein rechtliches Interesse ist auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen. (T12) Veröff: SZ 2014/127 TE OGH 2017-01-26 2 Ob 9/17p Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einsicht in den Verlassenschaftsakt zur Ermittlung allfälliger Exekutionsobjekte. (T13) TE OGH 2017-03-29 6 Ob 243/16b Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Ausnahme gälte daher nur dann, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T14) Beisatz: Auch der Umstand, dass es (noch) keine Rechtsprechung zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Auch insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich. (T15)Beisatz: Auch der Umstand, dass es (noch) keine Rechtsprechung zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den Paragraphen 81, ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Auch insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich. (T15) TE OGH 2017-03-28 2 Ob 41/17v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-04-25 2 Ob 52/18p Veröff: SZ 2018/31 TE OGH 2019-02-26 2 Ob 53/18k Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-07-24 6 Ob 45/19i Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/66 TE OGH 2019-12-17 2 Ob 37/19h Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Erlangung von Auskünften im Verlassenschaftsverfahren über das Nichtvorliegen von Aktenstücken mit bestimmt en Erklärungen des Erbanwärters. (T16) Veröff: SZ 2019/120 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 116/20g Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Bei der Prüfung kommt es darauf an, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt (RS0079198 [T6]). Dabei kommt es darauf an, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. (T17) TE OGH 2022-03-16 2 Ob 21/22k Beis wie T6; Beisatz: Kein rechtliches Interesse, sondern ein wirtschaftliches Interesse, ist gegeben, wenn der Antragstellerin die Höhe des Reinnachlasses lediglich deshalb erfahren möchte, um abschätzen zu können, ob sich die Mühen und Risiken einer Erbantrittserklärung oder einer Erbschaftsklage „lohnen“. (T18) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 106/24p Beisatz wie T6 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 50/25d Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079198

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.