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{'item': ['10ObS166/95', '10ObS2212/96h', '10ObS11/98k', '10ObS331/98v', '10ObS24/99y', '10ObS405/98a', '10ObS321/99z', '10ObS342/99p', '10ObS13/00k',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1995 Geschäftszahl10ObS166/95; 10ObS2212/96h; 10ObS11/98k; 10ObS331/98v; 10ObS24/99y; 10ObS405/98a; 10ObS321/99z; 10ObS342/99p; 10ObS13/00k; 10ObS126/01d; 10ObS172/01v; 10ObS337/02k; 10ObS144/02b; 10ObS142/04m; 10ObS153/09m NormBPGG §4; EinstV §2; RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §13 RechtssatzEin Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ist nur dann nicht anzunehmen, wenn dies keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an Zeit und Mühe einer dritten Person erfordert. EntscheidungstexteTE OGH 1995/09/20 10 ObS 166/95 TE OGH 1996/07/30 10 ObS 2212/96h Auch; Beisatz: Besteht der Bedarf an Hilfe in Zusammenhang mit der Beheizung des Wohnraumes nur darin, dass während der üblichen Heizperioden eine Hilfsperson täglich kontrollieren muss, ob der Pflegebedürftige nicht den Thermostat verdreht hat beziehungsweise ob die Einstellung am Thermostat dem Temperaturbedarf angemessen ist, so ist für diese Kontrolle täglich ein Zeitaufwand von nur einer halben Minute erforderlich. Da diese Kontrolle ohne nennenswerten Mehraufwand im Zusammenhang mit den übrigen Hilfsverrichtungen oder Betreuungsverrichtungen erbracht werden kann, handelt es sich dabei um keine im Sinne des § 2 EinstV relevante Verrichtung, sondern liegt ein Bedarf nach Beaufsichtigung infolge geistiger oder psychischer Behinderung vor. (T1) Auch; Beisatz: Besteht der Bedarf an Hilfe in Zusammenhang mit der Beheizung des Wohnraumes nur darin, dass während der üblichen Heizperioden eine Hilfsperson täglich kontrollieren muss, ob der Pflegebedürftige nicht den Thermostat verdreht hat beziehungsweise ob die Einstellung am Thermostat dem Temperaturbedarf angemessen ist, so ist für diese Kontrolle täglich ein Zeitaufwand von nur einer halben Minute erforderlich. Da diese Kontrolle ohne nennenswerten Mehraufwand im Zusammenhang mit den übrigen Hilfsverrichtungen oder Betreuungsverrichtungen erbracht werden kann, handelt es sich dabei um keine im Sinne des Paragraph 2, EinstV relevante Verrichtung, sondern liegt ein Bedarf nach Beaufsichtigung infolge geistiger oder psychischer Behinderung vor. (T1) TE OGH 1998/01/27 10 ObS 11/98k Auch; Beisatz: Ähnliches gilt auch für den Hilfsbedarf bei der Einnahme von Medikamenten, die im Zusammenhang mit der Einnahme der Mahlzeiten erfolgen kann und keinen nennenswerten Mehraufwand erfordert. (T2) TE OGH 1998/10/20 10 ObS 331/98v Vgl auch; Beisatz: An Hand der konkreten Situation muss beurteilt werden, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist. (T3); Beisatz: Hier: Kein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes, weil Pflegegeldansprecher diese Verrichtungen wegen eines Heimaufenthaltes nicht vornehmen muss. (T4) TE OGH 1999/02/09 10 ObS 24/99y Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1999/06/01 10 ObS 405/98a Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klinikaufenthalt. (T5) TE OGH 1999/12/14 10 ObS 321/99z Vgl; Beisatz: Ein Bedarf nach fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ist zu verneinen, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegegeldwerber diese zu bedienen im Stande ist. (T6) TE OGH 2000/01/11 10 ObS 342/99p Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Trotz Anschluss an eine bestehende Zentralheizung kann ein anzuerkennender Mehrbedarf nur dann bestehen, wenn der Wohnraum der pflegebedürftigen Person wegen deren schlechten Gesundheitszustandes auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizt oder während dieser auf eine höhere Temperatur gebracht werden muss. (T7) TE OGH 2000/02/22 10 ObS 13/00k Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Ansicht, bei einem Vier-Personen-Haushalt falle ein allfälliger Mehraufwand, der darin liegen könnte, das Heizmaterial nicht nur für drei, sondern für vier Personen herbeizuschaffen, entweder überhaupt nicht oder wenigstens nicht nennenswert ins Gewicht, würde im Ergebnis dazu führen, dass bei im Familienverband lebenden Pflegegeldwerbern kaum jemals ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzuerkennen wäre, was aber vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigt war. (T8) TE OGH 2001/06/12 10 ObS 126/01d Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Bei Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer Landesnervenklinik oder in einem Pflegeheim ist davon auszugehen, dass der Pflegebedürftige diese Verrichtungen nicht vornehmen muss. (T9) TE OGH 2001/09/04 10 ObS 172/01v Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufforderung zum vermehrten Trinken. (T10) TE OGH 2002/10/22 10 ObS 337/02k Vgl auch; Beisatz: Hier: Notwendigkeit, dass täglich einmal eine Aufsichtsperson nach dem Kläger schaut. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Betreuung bei der Zubereitung von Mahlzeiten muss ohnedies zumindest einmal täglich eine Pflegeperson mit dem Kläger Kontakt aufnehmen. Ein ins Gewicht fallender Mehraufwand an Zeit und Mühe ist daher mit der „täglichen Nachschau" nicht verbunden. (T11) TE OGH 2003/03/04 10 ObS 144/02b Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2004/11/23 10 ObS 142/04m Auch; Beis gegenteilig zu T2: Bei der Hilfe für das Einnehmen von Medikamenten handelt es sich um eine pflegegeldrelevante Betreuungsleistung. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss. (T12); Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 nöPGG. (T13) Auch; Beis gegenteilig zu T2: Bei der Hilfe für das Einnehmen von Medikamenten handelt es sich um eine pflegegeldrelevante Betreuungsleistung. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss. (T12); Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 3, nöPGG. (T13) TE OGH 2009/09/29 10 ObS 153/09m Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8 RechtssatznummerRS0086671

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.