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13Os127/95 (13Os128/95)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1995 Geschäftszahl13Os127/95 (13Os128/95); 8ObS15/07z NormStGB §68; StPO §6 Abs3 B RechtssatzDer Beginn einer Frist fällt (sowohl nach den materiellen und formellen Vorschriften des Strafrechts bzw Zivilrechts, vgl § 68 StGB, § 6 Abs 1 StPO; § 902 Abs 1 und 2 ABGB, § 125 Abs 1 ZPO) auf den dem fristauslösenden Ereignis nachfolgenden Tag. Ihr Ende wird im Gesetz jedoch unterschiedlich behandelt.Der Beginn einer Frist fällt (sowohl nach den materiellen und formellen Vorschriften des Strafrechts bzw Zivilrechts, vergleiche Paragraph 68, StGB, Paragraph 6, Absatz eins, StPO; Paragraph 902, Absatz eins und 2 ABGB, Paragraph 125, Absatz eins, ZPO) auf den dem fristauslösenden Ereignis nachfolgenden Tag. Ihr Ende wird im Gesetz jedoch unterschiedlich behandelt.

Fristen des materiellen Rechts enden nach dem inhaltlich mit § 902 Abs 1 und 2 ABGB übereinstimmenden § 68 StGB grundsätzlich mit dem Ablauf ihres letzten Tages, der Postenlauf wird dabei miteinbezogen. Verfahrensrechtliche Fristen unterliegen hingegen der Regelung des § 6 Abs 3 StPO, derzufolge die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden.Fristen des materiellen Rechts enden nach dem inhaltlich mit Paragraph 902, Absatz eins und 2 ABGB übereinstimmenden Paragraph 68, StGB grundsätzlich mit dem Ablauf ihres letzten Tages, der Postenlauf wird dabei miteinbezogen. Verfahrensrechtliche Fristen unterliegen hingegen der Regelung des Paragraph 6, Absatz 3, StPO, derzufolge die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/09/20 13 Os 127/95 TE OGH 2007/05/21 8 ObS 15/07z nur: Der Beginn einer Frist fällt auf den dem fristauslösenden Ereignis nachfolgenden Tag. (T1) RechtssatznummerRS0091901

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.