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{'item': ['5Ob78/95', '5Ob80/95', '5Ob2019/96i', '5Ob6/98p', '5Ob158/98s', '5Ob135/00i', '1Ob152/01m', '5Ob13/02a', '5Ob71/03g', '5Ob129/04p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.09.1995 Geschäftszahl5Ob78/95; 5Ob80/95; 5Ob2019/96i; 5Ob6/98p; 5Ob158/98s; 5Ob135/00i; 1Ob152/01m; 5Ob13/02a; 5Ob71/03g; 5Ob129/04p NormZPO §528 Abs2 Z2 K

§ 37

Abs 3 Z 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen - wie hier - die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde (so schon 5 Ob 52/94). (hier: § 22 WGG iVm § 37 MRG).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, Einleitungssatz WGG) gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse

Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen - wie hier - die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde (so schon 5 Ob 52/94). (hier: Paragraph 22, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, MRG). EntscheidungstexteTE OGH 1995/09/21 5 Ob 78/95 Veröff: SZ 68/173 TE OGH 1995/09/21 5 Ob 80/95 TE OGH 1996/03/26 5 Ob 2019/96i Vgl auch; nur: Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG) gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse

§ 37

Abs 3 Z 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. (T1) Beisatz: Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen, die Berichtigung der Parteienbezeichnung stellt aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich dar. (T2) Vgl auch; nur: Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, Einleitungssatz WGG) gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse

Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. (T1) Beisatz: Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen, die Berichtigung der Parteienbezeichnung stellt aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich dar. (T2) TE OGH 1998/01/27 5 Ob 6/98p Vgl auch; Beisatz: Hier: Konformer Überweisungsbeschluß vom außerstreitigen ins streitige Verfahren. (T3) TE OGH 1999/02/23 5 Ob 158/98s nur: Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse

§ 37

Abs 3 Z 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde (so schon 5 Ob 52/94). (T4); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn über die gewählte Verfahrensart nur implicite ausgesprochen wurde. (T5) nur: Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse

Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde (so schon 5 Ob 52/94). (T4); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn über die gewählte Verfahrensart nur implicite ausgesprochen wurde. (T5) TE OGH 2000/05/16 5 Ob 135/00i Vgl auch TE OGH 2001/06/26 1 Ob 152/01m Vgl auch; Beisatz: Die Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch die Vorinstanzen ist im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar. (T6) TE OGH 2002/01/29 5 Ob 13/02a nur T4; Beisatz: Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in solchen Fällen nicht vorgesehen. (T7) TE OGH 2003/06/02 5 Ob 71/03g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2004/11/09 5 Ob 129/04p Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0062335

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.