5Ob95/95
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.09.1995 Geschäftszahl5Ob95/95 NormMRG §22;
MRG §27 Abs1 Z1;
MRG §27 Abs3;
MRG §37 Abs1 Z14;
RechtssatzIm pauschalen Kostenersatz gemäß § 22 MRG sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung enthalten. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die Vereinbarung eines gesonderten Aufwandersatzes durch § 27 Abs 1 Z 1 MRG verboten und eine dennoch geleistete Zahlung gemäß § 27 Abs 3 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 14 MRG rückforderbar; das gleiche gilt für die gemeinnützige Bauvereinigung.Im pauschalen Kostenersatz gemäß Paragraph 22, MRG sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung enthalten. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die Vereinbarung eines gesonderten Aufwandersatzes durch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verboten und eine dennoch geleistete Zahlung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG rückforderbar; das gleiche gilt für die gemeinnützige Bauvereinigung.
EntscheidungstexteTE OGH 1995/09/21 5 Ob 95/95 RechtssatznummerRS0070206