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{'item': '5Ob523/95; 3Ob285/97a; 3Ob221/00x; 7Ob154/01z; 8Ob103/03k; 5Ob275/08i; 10ObS11/09d; 6Ob31/10t; 9ObA81/15z; 1Ob19/16z; 3Ob173/16m; 9Ob75/16v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108589 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl5Ob523/95; 3Ob285/97a; 3Ob221/00x; 7Ob154/01z; 8Ob103/03k; 5Ob275/08i; 10ObS11/09d; 6Ob31/10t; 9ObA81/15z; 1Ob19/16z; 3Ob173/16m; 9Ob75/16v; 1Ob83/17p; 1Ob146/18d; 1Ob167/20w; 6Ob187/23b; 3Ob11/26b NormZPO §482 B1 ZPO §504 Abs2 ZPO §526 A JN §42 Abs1 Aa RechtssatzDas Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegzulässigkeit gehört.Das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 482, ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegzulässigkeit gehört. EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-21 5 Ob 523/95 TE OGH 1997-10-15 3 Ob 285/97a TE OGH 2000-12-20 3 Ob 221/00x nur: Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände. (T1) Beisatz: Für das Exekutionsverfahren besteht hier keinerlei Ausnahme. (T2)nur: Das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 482, ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände. (T1) Beisatz: Für das Exekutionsverfahren besteht hier keinerlei Ausnahme. (T2) Veröff: SZ 73/204 TE OGH 2001-07-11 7 Ob 154/01z Auch; Beisatz: Wirksamkeit einer Zustellung ist von Amts wegen zu überprüfen. (T3) TE OGH 2004-05-27 8 Ob 103/03k Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 275/08i Veröff: SZ 2009/4 TE OGH 2009-05-12 10 ObS 11/09d Vgl auch; Beisatz: Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen zu beachtende Umstände (Prozessvoraussetzungen udgl) betreffen, können dem § 482 ZPO naturgemäß nicht unterliegen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen zu beachtende Umstände (Prozessvoraussetzungen udgl) betreffen, können dem Paragraph 482, ZPO naturgemäß nicht unterliegen. (T4) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 31/10t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-07-29 9 ObA 81/15z Auch TE OGH 2016-03-31 1 Ob 19/16z Auch TE OGH 2016-12-13 3 Ob 173/16m Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-04-20 9 Ob 75/16v Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, also der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen entgegen gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T5)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, also der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen entgegen gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T5) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 83/17p Auch TE OGH 2018-11-21 1 Ob 146/18d Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T6)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T6) Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T7) TE OGH 2020-09-23 1 Ob 167/20w Vgl TE OGH 2024-01-17 6 Ob 187/23b Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Zustellvorgang nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ). (T8) TE OGH 2026-02-23 3 Ob 11/26b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108589

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.