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{'item': ['15Os85/95', '11Os69/97', '13Os20/00', '14Os107/99', '13Os109/00 (13Os110/00)', '11Os108/00 (11Os109/00)', '14Os50/02', '13Os17/05g', '13Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097608 Entscheidungsdatum21.09.1995 Geschäftszahl15Os85/95; 11Os69/97; 13Os20/00; 14Os107/99; 13Os109/00 (13Os110/00); 11Os108/00 (11Os109/00); 14Os50/02; 13Os17/05g; 13Os1/11p NormStPO §152 Abs1 Z1; StPO §157 Abs1 Z1 RechtssatzDas Gesetz gewährt auch dem bereits Verurteilten das Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO; umso mehr gilt dies für Zeugen, denen - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - eine Verurteilung drohen könnte.Das Gesetz gewährt auch dem bereits Verurteilten das Entschlagungsrecht gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; umso mehr gilt dies für Zeugen, denen - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - eine Verurteilung drohen könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-21 15 Os 85/95 TE OGH 1997-08-05 11 Os 69/97 Auch; Beisatz: Dieses seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl 1993/526, (zum Unterschied von der früheren Regelung des § 153 StPO) absolut geltende Entschlagungsrecht steht dem Zeugen auf Grund eines bevorstehenden oder bereits anhängigen Strafverfahrens, aber auch durch die naheliegende Möglichkeit strafgerichtlicher Verfolgung wegen Mit- oder Beitragstäterschaft an den dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten zu. (T1)Auch; Beisatz: Dieses seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl 1993/526, (zum Unterschied von der früheren Regelung des Paragraph 153, StPO) absolut geltende Entschlagungsrecht steht dem Zeugen auf Grund eines bevorstehenden oder bereits anhängigen Strafverfahrens, aber auch durch die naheliegende Möglichkeit strafgerichtlicher Verfolgung wegen Mit- oder Beitragstäterschaft an den dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten zu. (T1) TE OGH 2000-05-03 13 Os 20/00 Vgl; Beisatz: Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO ist ein zum Schutz der Zeugen vor einer seelischen Zwangslage bestehendes absolutes, aber auch teilbares Recht. (T2)Vgl; Beisatz: Das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist ein zum Schutz der Zeugen vor einer seelischen Zwangslage bestehendes absolutes, aber auch teilbares Recht. (T2) TE OGH 2000-06-28 14 Os 107/99 Vgl; Beisatz: Bei Prüfung des Entschlagungsrechtes kommt es nicht darauf an, dass wegen dieser Tat kein Strafverfahren anhängig war (§ 152 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO); auch konnte der Staatsanwalt vorweg nicht wirksam auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten, weshalb nicht die Rede davon sein kann, dass keine zusätzliche Selbstbelastungsgefahr bestand (anders im Fall eines vor Gericht Geständigen). (T3)Vgl; Beisatz: Bei Prüfung des Entschlagungsrechtes kommt es nicht darauf an, dass wegen dieser Tat kein Strafverfahren anhängig war (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO); auch konnte der Staatsanwalt vorweg nicht wirksam auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten, weshalb nicht die Rede davon sein kann, dass keine zusätzliche Selbstbelastungsgefahr bestand (anders im Fall eines vor Gericht Geständigen). (T3) TE OGH 2000-10-11 13 Os 109/00 Vgl aber; Beisatz: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T4)Vgl aber; Beisatz: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T4) TE OGH 2000-11-21 11 Os 108/00 Vgl auch; Beisatz: Dass der Zeuge vor der Polizei ein volles Geständnis abgelegt hatte, vermag die Gefahr der Selbstbelastung nicht zu bannen, weshalb das Gericht ihn über sein Entschlagungsrecht zu belehren hat. (T5) TE OGH 2002-06-25 14 Os 50/02 Vgl aber; Beis wie T4 nur: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung keine Gefahr mehr verbunden. (T6)Vgl aber; Beis wie T4 nur: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung keine Gefahr mehr verbunden. (T6) TE OGH 2005-03-30 13 Os 17/05g Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-04-07 13 Os 1/11p Vgl; Beisatz: Hier: § 157 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO idF BGBl I 2004/19. (T7); Beisatz: Allein die Beendigung eines Strafverfahrens führt keineswegs zwingend zum Entfall des korrespondierenden Rechts zur Aussageverweigerung. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19. (T7); Beisatz: Allein die Beendigung eines Strafverfahrens führt keineswegs zwingend zum Entfall des korrespondierenden Rechts zur Aussageverweigerung. (T8)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.