15Os117/95
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.09.1995 Geschäftszahl15Os117/95; 15Os145/95; 13Os104/96 NormB-VG Art89 Abs2;
StGB §64;
StGB §65 Abs4 Z3;
StGB §66;
RechtssatzInsbesondere unter Berücksichtigung des (hier ohnehin beachteten) Anrechnungsgebotes gemäß § 66 StGB, wodurch eine "Doppelbestrafung" vermieden wird, bestehen gegen eine unterschiedliche Berücksichtigung eines ausländischen Urteils - entweder als Verfolgungshindernis ("res iudicata") nach § 65 Abs 4 Z 3 StGB oder lediglich als Basis für die Anrechnung der im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßten Strafe gemäß § 66 StGB - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Insbesondere unter Berücksichtigung des (hier ohnehin beachteten) Anrechnungsgebotes gemäß Paragraph 66, StGB, wodurch eine "Doppelbestrafung" vermieden wird, bestehen gegen eine unterschiedliche Berücksichtigung eines ausländischen Urteils - entweder als Verfolgungshindernis ("res iudicata") nach Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3, StGB oder lediglich als Basis für die Anrechnung der im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßten Strafe gemäß Paragraph 66, StGB - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
EntscheidungstexteTE OGH 1995/09/21 15 Os 117/95 TE OGH 1995/11/09 15 Os 145/95 TE OGH 1996/09/18 13 Os 104/96 Vgl auch RechtssatznummerRS0105883