RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0120798 Entscheidungsdatum26.09.1995 GeschäftszahlBsw18160/91; Bsw20602/92; Bsw21835/93; Bsw35115/97; Bsw56422/09 NormMRK Art6 Abs1 II7; StEG §6 Abs2; StPO §229 RechtssatzDurch das Erfordernis der Öffentlichkeit des Verfahrens wird die Rechtspflege der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die Gerichte gehoben. Durch eine transparente Rechtspflege wird außerdem die Fairness des Verfahrens gefördert. Dieses Prinzip ist aber nicht absolut, weil Art 6 Abs 1 MRK den Ausschluss der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.Durch das Erfordernis der Öffentlichkeit des Verfahrens wird die Rechtspflege der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die Gerichte gehoben. Durch eine transparente Rechtspflege wird außerdem die Fairness des Verfahrens gefördert. Dieses Prinzip ist aber nicht absolut, weil Artikel 6, Absatz eins, MRK den Ausschluss der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1995-09-26 Bsw 18160/91 Bem: Diennet gegen Frankreich (T1a) Veröff: NL 1995,190 TE AUSL EGMR 1997-11-24 Bsw 20602/92 nur: Durch das Erfordernis der Öffentlichkeit des Verfahrens wird die Rechtspflege der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die Gerichte gehoben. Durch eine transparente Rechtspflege wird außerdem die Fairness des Verfahrens gefördert. (T1) Beisatz: Szücs gegen Österreich. (T2) Veröff: NL 1997,274 TE AUSL EGMR 1997-11-24 Bsw 21835/93 nur T1; Beisatz: Finden in einem Verfahren in der Praxis niemals öffentliche Verhandlungen statt (hier: Entschädigungsverfahren nach österreichischem § 6 Abs 2 StEG, die eingeleitet werden, nachdem der Untersuchungsrichter das Strafverfahren eingestellt hat), so kann es nicht als Verzicht einer Partei verstanden werden, wenn sie keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt hat. Werner gegen Österreich. (T3)nur T1; Beisatz: Finden in einem Verfahren in der Praxis niemals öffentliche Verhandlungen statt (hier: Entschädigungsverfahren nach österreichischem Paragraph 6, Absatz 2, StEG, die eingeleitet werden, nachdem der Untersuchungsrichter das Strafverfahren eingestellt hat), so kann es nicht als Verzicht einer Partei verstanden werden, wenn sie keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt hat. Werner gegen Österreich. (T3) Veröff: NL 1997,276 TE AUSL EGMR 2000-11-14 Bsw 35115/97 nur T1; Beisatz: Ein tatsächliches Hindernis für die Öffentlichkeit einer Verhandlung kann genauso konventionswidrig sein wie ein rechtliches. Ein Verfahren erfüllt nur dann das Erfordernis der Öffentlichkeit, wenn es möglich ist, Informationen über seinen Ort und die Zeit zu erfahren, und der Ort, an dem es stattfindet, leicht zugänglich ist. Das Abhalten einer Verhandlung an anderen Orten als an einem Gericht, wie etwa in einer Justizanstalt, stellt eine ernsthafte Hürde für die Öffentlichkeit dar. In solchen Fällen ist der Staat verpflichtet, besondere Maßnahmen zu ergreifen, damit die Medien und die Öffentlichkeit über Zeit und Ort der Verhandlung informiert werden und diese auch zugänglich gemacht wird. Die Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Strafgefangenen können nur in seltenen Fällen einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen. Riepan gegen Österreich. (T4); Veröff: NL 2000,223 TE AUSL EGMR 2013-07-18 Bsw 56422/09 Vgl auch; nur: Durch das Erfordernis der Öffentlichkeit des Verfahrens wird die Rechtspflege der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die Gerichte gehoben. (T5) Veröff: NL 2013,274 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120798
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.