RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083442 Entscheidungsdatum16.05.2024 Geschäftszahl5Ob116/95; 5Ob2151/96a; 5Ob2147/96p; 5Ob2179/96v; 5Ob239/97a; 5Ob281/97b; 5Ob268/97s; 5Ob152/98h; 5Ob265/98a; 5Ob162/99f; 5Ob284/99x; 5Ob249/00d; 5Ob122/00b; 5Ob241/15z; 5Ob37/24p NormWEG 1975 §13c WEG 1975 §17 Abs2 WEG 1975 §26 Abs2 Z2 RechtssatzDie im - durch das 3.WÄG eingeführten - neuen § 13c WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß § 17 Abs 2 WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3.WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen.Die im - durch das 3.WÄG eingeführten - neuen Paragraph 13 c, WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3.WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-26 5 Ob 116/95 TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2151/96a Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer; daß ein Sachantrag zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Miteigentümer und Wohnungseigentümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein. (T1)Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer; daß ein Sachantrag zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Miteigentümer und Wohnungseigentümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein. (T1) TE OGH 1996-11-12 5 Ob 2147/96p Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung - hier über die Regelung der Benützung eines Liegenschaftsteiles - hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung; sie sind von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung - hier über die Regelung der Benützung eines Liegenschaftsteiles - hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung; sie sind von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen. (T2) TE OGH 1996-09-10 5 Ob 2179/96v Vgl auch TE OGH 1997-06-10 5 Ob 239/97a Vgl. auch; Beisatz: Zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer ist die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen ist. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Raum. (T3) TE OGH 1997-09-02 5 Ob 281/97b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-12-09 5 Ob 268/97s Vgl auch; Beis wie T1 nur: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). (T4)Vgl auch; Beis wie T1 nur: In einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG). (T4) TE OGH 1998-06-09 5 Ob 152/98h Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ist der Verwalter aber aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten, so steht ihm eine materiell eigene Forderung zu. (T5) TE OGH 1998-10-27 5 Ob 265/98a Vgl; Beis wie T5 TE OGH 1999-06-15 5 Ob 162/99f Vgl; Beis wie T2 nur: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung. (T6) Vgl; Beis wie T2 nur: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung. (T6) Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG ist bei Durchsetzung von Minderheitsrechten im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nicht passiv legitimiert. (T7)Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG ist bei Durchsetzung von Minderheitsrechten im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG nicht passiv legitimiert. (T7) TE OGH 1999-10-20 5 Ob 284/99x Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2000-09-26 5 Ob 249/00d Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für das Recht, gemäß § 13c Abs 4 WEG die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. (T8)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für das Recht, gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. (T8) Beisatz: § 13c Abs 3 WEG sieht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht nur zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters vor. (T9)Beisatz: Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG sieht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht nur zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters vor. (T9) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 122/00b Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-12-21 5 Ob 241/15z Vgl; Beis wie T9; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T10)Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002. (T10) TE OGH 2024-05-16 5 Ob 37/24p Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083442
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