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OGH Rechtssatz RS0065355 (5Ob530/95 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065355 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl5Ob530/95; 6Ob175/99z; 6Ob332/00t; 6Ob331/00w; 6Ob7/01z; 5Ob202/03x; 3Ob170/13s; 3Ob91/15a; 10Ob21/20s; 4Ob47/21x; 6Ob10/25a; 6Ob64/25t NormABGB §154a ABGB §212 Abs4 ZPO §6 ZPO §7 FBG §15 Abs1 Rechtssatz§§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. Kann demnach ein Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO zwingend einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden.Paragraphen 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. Kann demnach ein Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO zwingend einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-26 5 Ob 530/95 TE OGH 1999-10-21 6 Ob 175/99z Vgl auch TE OGH 2001-01-17 6 Ob 332/00t Auch; nur: §§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. (T1) Auch; nur: Paragraphen 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. (T1) Beisatz: Die Bestimmungen der ZPO über die Prozessfähigkeit gelten auch im außerstreitigen Verfahren. (T2) Beisatz: Es ist dem Firmenbuchgericht verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien selbständig zu prüfen. Das Firmenbuchgericht ist an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung des Sachwalters gebunden. (T3) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 331/00w Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 7/01z Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-10-21 5 Ob 202/03x Vgl auch TE OGH 2013-10-08 3 Ob 170/13s TE OGH 2015-05-20 3 Ob 91/15a Auch TE OGH 2020-06-24 10 Ob 21/20s Beisatz: Falls der Mangel der Vertretung von vornherein nicht beseitigt werden kann, erübrigt sich ein Verbesserungsversuch. (T4) TE OGH 2021-05-27 4 Ob 47/21x TE OGH 2025-02-18 6 Ob 10/25a vgl TE OGH 2025-06-04 6 Ob 64/25t vgl; Beisatz: Das Prozessgericht hat den Erwachsenenvertreter aufzufordern sich zu äußern, ob er das bisherige Verfahren (soweit es von Nichtigkeit betroffen ist) genehmigt oder nicht genehmigt. (T5) Beisatz: Soweit sich der Erwachsenenvertreter für den vor seiner Bestellung liegenden Zeitraum bzw Zeitpunkt zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der bisherigen Prozessführung äußert, bedarf seine Erklärung (jedenfalls beim Aktivprozess) der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. (T6) Anm: So bereits 8 ObA 18/21mAnmerkung, So bereits 8 ObA 18/21m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065355

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.